Die Ehevertragskontrolle ist nicht Gegenstand des Nebengüterrechts und damit eigentlich auch nicht dieses Beitrags. Gleichwohl soll auf einige Entscheidungen hingewiesen werden, da kontrollfeste Eheverträge, insbesondere bei Gütertrennung, das "Einfallstor" für nebengüterrechtliche Ansprüche sind. Es kommt daher nebengüterrechtlich häufig auf die Vorfrage der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle an.

Eine Entscheidung des V. BGH-Senats betrifft zwar keinen Ehevertrag, ist jedoch sowohl für die Vertragsgestaltung zwischen Ehegatten wie auch für die Vermögensauseinandersetzung von Relevanz: Ein zwischen Ehegatten geschlossener Vertrag ist sittenwidrig, wenn er Folgendes zum Gegenstand hat: Erwerb von Mietobjekten aus steuerlichen Gründen allein durch die Ehefrau, welche die Finanzierungsdarlehen aufgenommen hat, wenn sie über den Grundbesitz nur mit Zustimmung des Ehemannes verfügen darf und sich bei Verstoß hiergegen zur Eigentumsübertragung an den Ehemann verpflichtet hat wie auch bei Stellung des Scheidungsantrags durch einen der beiden Ehegatten, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück und bei eigener Insolvenz.[39] Argument: Der Übertragungsfall hätte bereits unmittelbar nach Vertragsschluss eintreten können und die Ehefrau hätte trotz Verlustes der Immobilie weiter für die Schulden gehaftet.

In einer erst 2014 veröffentlichten Entscheidung aus dem Jahr 2013 hat das OLG Düsseldorf[40] Folgendes festgestellt: Hatte ein Ehegatte beim Abschluss eines Ehe- und Erbteilsverzichtsvertrages erhebliches Vermögen verschwiegen (hier: Auslandsbankguthaben von etwa 300.000 EUR) und spricht nichts dafür, dass der Vermögensbestand maßgeblichen Einfluss auf den Verzicht hatte, war der betreffende Ehegatte weder zur ungefragten Offenbarung verpflichtet noch ist der Vertrag sittenwidrig oder anfechtbar. Ob und inwieweit ein sittenwidriger oder der Inhaltskontrolle nicht standhaltender Ehevertrag[41] einen erbrechtlichen Verzicht "infizieren" kann, konnte daher offen bleiben.

Außerordentlich bedeutsam ist die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Funktionsäquivalenz zwischen Zugewinn- und Versorgungsausgleich, die, wenngleich nur als enge Ausnahme, insbesondere bei Hausfrauenehen die Vertragskontrolle ermöglicht, wenn der andere Ehegatte selbstständig ist und sein Vermögen nicht als Versorgungs-, sondern als Zugewinnvermögen angelegt hat. Der BGH hat seine erste Entscheidung aus dem Jahr 2012[42] in 2014[43] bestätigt und spricht von einem "Hinübergreifen" vom einen in das andere Ausgleichssystem. Auch vom OLG Karlsruhe liegt jetzt eine einschlägige Entscheidung vor.[44]

[39] BGH NJW 2014, 2177 = DNotZ 2014, 683.
[41] Münch, ZEV 2008, 571.
[44] OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 500.

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