Die Wirksamkeit eines in einer Ehekrise geschlossenen Ehevertrags, durch den u.a. nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wird vom BGH[52] grundsätzlich bejaht, weil für eine Störung der subjektiven Vertragsparität keine genügenden Anhaltspunkte vorlagen. Es kann nicht von vorneherein missbilligt werden, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile zu beschränken. Der Halbteilungsgrundsatz kann deshalb nicht als Maßstab für die Beurteilung herangezogen werden, ob die wirtschaftlich nachteiligen Folgen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten durch die ihm versprochenen Gegenleistungen ausreichend abgemildert werden. Die Überlassung einer Immobilie kann grundsätzlich eine Kompensation für den Verzicht auf Versorgungsausgleich darstellen, weil damit durch den Vorteil mietfreien Wohnens oder Vermietung und Verpachtung über den Vermögenswert hinaus typischerweise die nachhaltige Sicherung von Alterseinkünften gewährleistet wird.

[52] BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 (m. Anm. Bergschneider, S. 727).

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