Der Erbverzicht ist ein Vertrag.[18] Erforderlich sind stets Angebot und Annahme.

Als Beteiligte können der Erblasser und alle als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen agieren.[19] Gegenstand sind jedoch keine gesicherten Rechtspositionen, sondern erst zum Zeitpunkt des künftigen Erbfalls eventuell bestehende Rechte. Entsprechend kommt nicht darauf an, ob bereits bei Vertragsschluss ein Erb- oder Pflichtteilsrecht gegeben ist.[20] Insbesondere können auch Verlobte Beteiligte des Verzichtsvertrages sein.[21]

Der Erb- und Pflichtteilsverzicht ist stets notariell zu beurkunden, § 2348 BGB. Der Erblasser kann den Vertrag grundsätzlich nur persönlich schließen, § 2347 Abs. 2 BGB. Die Vertretung des Verzichtenden ist zulässig.[22] Die gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten wird nicht vorausgesetzt.[23] Die Kosten der Beurkundung richten sich nach § 102 Abs. 4, Abs. 1 S. 2 u. 3 GNotKG. Maßgeblich ist das vom Verzicht erfasste Vermögen, was je nach Gestaltung stark variieren kann.

Nach § 2349 BGB erstreckt sich die Rechtswirkung des Verzichts eines Verwandten grundsätzlich zugleich für und gegen dessen Abkömmlinge. Der Verzicht anderer Personen, wie z.B. Ehepartnern, erstreckt sich dagegen nicht auf dessen Abkömmlinge. Die Regelung ist aber dispositiv, so dass eine ausdrückliche Klarstellung im Verzichtsvertrag sinnvoll sein kann.

Erb- und Pflichtteilsverzichte sind erbfolgerelevante Urkunden. Sie werden wie Testamente oder Eheverträge im Zentralen Testamentsregister erfasst, § 78b Abs. 2 S. 1 BNotO. Im Erbfall informiert die Registerbehörde das Nachlassgericht und die Verwahrstelle, §§ 78b Abs. 2, 78c BNotO.

[18] BeckOK/J. Mayer, § 2346 BGB Rn 2.
[19] Wer durch Testament oder Erbvertrag eingesetzt ist, kann einen Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB erklären. Hierauf finden nach § 2352 S. 2 BGB die §§ 2347 bis 2349 BGB entsprechend Anwendung.
[20] BeckOK/J. Mayer, § 2346 BGB Rn 5; MüKo/Wegerhoff, § 2346 BGB Rn 7.
[21] MüKo/Wegerhoff, § 2346 BGB Rn 7; Damrau/Kurze, PK-Erbrecht, § 2346 BGB Rn 3.
[22] Arg. e. § 2347 Abs. 1 BGB; Damrau/Kurze, PK-Erbrecht, 2011, § 2347 BGB Rn 1.
[23] BeckOK/J. Mayer, § 2347 BGB Rn 3; MüKo/Wegerhoff, § 2346 BGB Rn 7.

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