Gesetzlicher Güterstand ist im schwedischen Recht die sog. "aufgeschobene Gütergemeinschaft". Jeder Ehegatte behält während der Dauer der Ehe das volle Eigentumsrecht an seinem Vermögen, ungeachtet dessen, ob dieses vor oder während der Ehe erworben wurde. Jeder Ehegatte haftet auch den Gläubigern gegenüber für seine eigenen Verbindlichkeiten. Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod steht ihm jedoch ein sogenanntes eheliches Recht zu. Dieses gewährt ihm einen Anspruch auf die Hälfte des Nettowerts des ehelichen Vermögens. Eheliches Vermögen ist das gesamte Vermögen der Ehegatten. Ausgenommen vom ehelichen Vermögen ist das Eigenvermögen. Eigenvermögen kann aufgrund eines Ehevertrages begründet werden, der vor und während der Ehe in einfacher Schriftform abgeschlossen werden kann. Eigenvermögen wird in bestimmten Fällen auch aufgrund der Bedingung eines Dritten begründet, zum Beispiel, wenn bei testamentarischer Zuwendung oder im Rahmen einer Schenkung ausdrücklich verfügt wird, dass dieses Recht ausschließlich einem der Ehegatten zustehen soll. Der Ausgleich bei Beendigung der Ehe erfolgt nicht durch Teilung des gesamten ehelichen Vermögens. Vielmehr wird lediglich ein Wertüberschuss ausgeglichen, der sich für das einem Ehegatten gehörende eheliche Vermögen im Vergleich zum Vermögen des anderen Ehegatten ergibt. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann diesen Ausgleich auch in Form einer Geldzahlung erbringen. Anders als die Bezeichnung "Gütergemeinschaft" vermuten lässt, tritt hier also keine Vereinigung der Vermögensmassen ein, auch nicht bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder durch Tod eines der Ehegatten. Der Ausgleich findet vielmehr ausschließlich auf schuldrechtlicher Basis statt.

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