Beide Ansprüche beruhen auf einer Geschäftsgrundlage, nämlich dem Fortbestand der Ehe (mit dem anderen Ehegatten bzw. dem Ehegatten des eigenen Kindes). Je länger die Zuwendung/Schenkung zurückliegt, umso länger hatte die Geschäftsgrundlage Bestand und umso geringer ist der Anspruch (ein für Anwälte unter dem Gesichtspunkt des Kostenregresses äußerst praxisrelevanter Umstand).

Es werden verschiedene Abschreibungsmethoden vorgeschlagen,[84] teils an feste Fristen gebunden, teils an die Lebenserwartung der Ehegatten. Neu ist ein Vorschlag von Jüdt[85] mit einer an den §§ 529 Abs. 1, 1375 Abs. 3 und 2525 Abs. 3 S. 2 BGB orientierten 10-Jahresfrist oder einer degressiven Abschreibung. Kogel hat sich hierzu kritisch geäußert.[86]

[83] Zum Begriff: Herr, Kritik der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft – Der Ausgleich ehelicher Mitarbeit als ehebezogene Wertschöpfung im Rahmen richterlicher Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen, Diss. Mannheim 2008, S. 190; vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl., Rn 498; 6. Aufl., Rn 498c; Kogel, FuR 2014, 19, 23 mit Hinweis auf Jüdt, FuR 2013, 438.
[84] Vgl. hierzu den Vorjahresbericht, Herr, FF 2014, 59.
[85] FuR 2013, 438.
[86] Kogel, FuR 204, 19, 22 f.

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