Beide Ansprüche beruhen auf einer Geschäftsgrundlage, nämlich dem Fortbestand der Ehe (mit dem anderen Ehegatten bzw. dem Ehegatten des eigenen Kindes). Je länger die Zuwendung/Schenkung zurückliegt, umso länger hatte die Geschäftsgrundlage Bestand und umso geringer ist der Anspruch (ein für Anwälte unter dem Gesichtspunkt des Kostenregresses äußerst praxisrelevanter Umstand).
Es werden verschiedene Abschreibungsmethoden vorgeschlagen,[84] teils an feste Fristen gebunden, teils an die Lebenserwartung der Ehegatten. Neu ist ein Vorschlag von Jüdt[85] mit einer an den §§ 529 Abs. 1, 1375 Abs. 3 und 2525 Abs. 3 S. 2 BGB orientierten 10-Jahresfrist oder einer degressiven Abschreibung. Kogel hat sich hierzu kritisch geäußert.[86]
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