Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG den Wert für das Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten auf insgesamt 18.480,00 EUR (13.200,00 EUR für die Ehesache zuzüglich 5.280,00 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt. Dabei ist es von einem Nettoeinkommen des Antragstellers von 3.000,00 EUR und einem Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von 1.400,00 EUR ausgegangen.

Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der diese eine zu geringe Bewertung des Verfahrens rügen.

Das FamG habe bei der Berechnung des Wertes der Ehesache zu Unrecht nur die Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nicht jedoch auch deren Vermögen berücksichtigt. Aus einem vom Antragsteller in Bezug genommenen notariellen Ehevertrag, der zwischen den Beteiligten nur wenige Wochen vor Anhängigkeit des Scheidungsantrages geschlossen worden war, ergebe sich, dass das Vermögen der Beteiligten 186.000,00 EUR betragen habe.

Dies rechtfertige es, den Wert der Ehesache auf insgesamt 19.000,00 EUR festzusetzen.

Darüber hinaus sei auch der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich zu gering bemessen. Neben zwei Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung und einem Anrecht in der gesetzlichen Altersversorgung des Antragstellers seien ein Ost- und ein Westanrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Gegenstand des Verfahrens gewesen, so dass der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich nicht lediglich mit 5.280,00 EUR [(3.000,00 EUR + 1.400,00 EUR) x 3 x 10 % x 4 Anrechte], sondern richtigerweise mit 6.600,00 EUR [(3.000,00 EUR + 1.400,00 EUR) x 3 x 10 % x 5 Anrechte] anzusetzen sei.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Bei einem unstreitigen Scheidungsverfahren, welches keinen besonderen Aufwand verursache, bestehe generell kein Anlass, neben dem Erwerbseinkommen der Ehegatten auch deren Vermögen für die Bemessung des Verfahrenswertes heranzuziehen. Für die Bewertung der Folgesache Versorgungsausgleich seien das Ost- und das Westanrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als ein Anrecht i.S.v. § 50 Abs. 1 FamGKG zu betrachten, da hieraus später eine einheitliche Rente gezahlt werde.

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