Seltener als Erb- und Pflichtteilsverzichte werden Verfügungen von Todes wegen zusammen mit einem Ehevertrag im erweiterten Sinn getroffenen. Sie werden dann eher in vorsorgenden und bloß in Ausnahmefällen in scheidungserleichternden Vereinbarungen geregelt. Auch wenn immer wieder in Trennungssituationen diskutiert wird, Vermögenswerte, wie z.B. ein Haus, gemeinsamen Kindern bindend zu hinterlassen, kommt es zu einer solchen Regelung fast nie. Ausdrücklich ist die gemeinsame Beurkundung für Erbverträge zugelassen, § 2276 Abs. 2 BGB.

Vor allem die Vor- und Nachteile einer gemeinsamen Beurkundung solcher Verfügungen mit einem Ehevertrag wollen in jedem Einzelfall gut abgewogen sein: Von dem allgemeinen Scheidungsrisiko einmal abgesehen ist es bei vielen Ehegatten wahrscheinlich, dass zwischen Beurkundung und Erbfall noch Jahrzehnte verstreichen können. Wenn sich in dieser Zeit erbrechtlicher Anpassungsbedarf, z.B. in Folge der Geburt eines Kindes, geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen etc., ergibt, können die Beteiligten den Erbvertrag meist nur einvernehmlich ändern. Vor allem die Entwicklung der persönlichen Beziehung und Vorstellungen kann von einem Partner dann alleine oft nicht angepasst werden. In Gänze können die Eheleute die Urkunde ohnehin nicht mehr aus der Welt schaffen. Nach § 2300 Abs. 2 BGB kommt eine Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung allein in Betracht, soweit die Vereinbarung "nur Verfügungen von Todes wegen" enthält. Damit wird die Verfügung, gleich ob überholt oder nicht, im Erbfall durch das Nachlassgericht eröffnet. Die Erben erhalten außer in den Fällen der auszugsweisen Eröffnung umfassenden Einblick in Ausgestaltung von Ehe und Erbfolge.

Auch ist der wirtschaftliche Anreiz einer Beurkundung von Ehe- und Erbvertrag in einer Urkunde heute nahezu weggefallen. Bislang wurde die Einheit von Ehe- und Erbvertrag nach § 46 Abs. 3 KostO a.F. privilegiert. Dies wurde durch § 111 Nr. 2 GNotKG zum 1.8.2013 aufgehoben. Der wirtschaftliche Vorteil liegt heute in der degressiven Struktur der Kostentabelle.

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