Rz. 14

Vom Grundsatz her haben der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen das Recht, sich im Rechtsschutzfall, wenn alle anderen Voraussetzungen für eine Rechtsschutzzusage gegeben sind, von einem Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutzversicherers beraten zu lassen. Eine Ausnahme bilden die Leistungsarten, die nur eine gerichtliche Interessenwahrnehmung vorsehen, also der Sozialgerichts-Rechtsschutz und der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen. In diesen Leistungsarten ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor der gerichtlichen Interessenwahrnehmung nicht mitversichert.

 

Rz. 15

§ 3 Abs. 2g ARB 2010 sieht vom Grundsatz her keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts vor, soweit kein Beratungs-Rechtsschutz im Familien- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2k ARB 2010 besteht. Zum Ausschlusstatbestand siehe unter § 7 – Risikoausschlüsse (vgl. § 7 Rn 106 ff.).

 

Rz. 16

Der Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht schränkt den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2g ARB 2010 zugunsten des Versicherungsnehmers ein.

Im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht wird Rechtsschutz nur dann zugesagt, wenn die im § 2k ARB 2010 aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Diese sind:

der Beratungs-Rechtsschutz wird nur zugesagt für einen Rat oder eine Auskunft,
die Beratung muss durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar (§ 5 Abs. 6a ARB 2010) erfolgen,
es muss sich um eine Beratung im Familien-, Lebenspartnerschafts- oder Erbrecht handeln,
die Beratung darf nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.

Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht. Hierzu im Einzelnen:

 

Rz. 17

Rechtsschutz besteht nur für einen Rat oder eine Auskunft durch einen Rechtsanwalt. Ein Rat stellt eine Empfehlung für ein Verhalten des Ratsuchenden in einer konkreten Rechtsangelegenheit dar. Bei einer Auskunft geht es lediglich um eine Information über eine Rechtslage.[1]

 

Rz. 18

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass es Rechtsschutzversicherer gibt, die die Beratungskosten im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht der Höhe nach beschränken. Hierbei handelt es sich nur um eine Gebührenfrage. Die Gebühren für eine Beratung sind geregelt in Nr. 2100 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Seit dem 1.7.2006 können Rechtsanwälte die Gebühren im Beratungsfall mit dem Mandanten frei vereinbaren. Bei Verbrauchern als Mandanten sieht das Gesetz eine Deckelung vor, nach der der Anwalt nur bis zu 190 EUR für eine Erste und bei einer weiteren Beratung 250 EUR verlangen darf. Wo die Rechtsschutzversicherer ihre Leistung ansetzen werden, wenn eine Gebührenvereinbarung vom Versicherungsnehmer abgeschlossen worden ist, muss die Zeit mit sich bringen. Gebührenvereinbarungen wurden bisher nicht akzeptiert, da immer nur die gesetzliche Vergütung gezahlt wurde. Man kann davon ausgehen, dass die Versicherer sich an den Gebührenhöchstsätzen des Vergütungsverzeichnisses orientieren werden.

 

Rz. 19

Nicht wesentlich sind die Hinweise der Versicherer in alten Bedingungen, dass sie nur die Erstberatungsgebühr übernehmen. Diese gibt es im RVG so nicht mehr. Hier kann nur davon ausgegangen werden, dass die jetzt üblichen Beratungskosten zu übernehmen sind.

Der Beratungs-Rechtsschutz bezieht sich nicht nur auf die Erstberatung, sondern auch auf Folgeberatungen.[2]

 

Rz. 20

Der Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2k ARB 2010 ist grundsätzlich kostenmäßig nicht begrenzt. Die Rechtsschutzversicherer haben aber die Möglichkeit den Beratungs-Rechtsschutz der Kostenhöhe nach zu begrenzen.

 

Rz. 21

Rat oder Auskunft müssen durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.[3] Diese Regelung ist erstmalig neu in die ARB 94 eingeführt worden. Der Beratungs-Rechtsschutz der ARB 75 sah Rechtsschutz nur vor, wenn der Beratung deutsches Recht zugrunde lag. Dies bedeutete u.a., dass in Deutschland lebende und hier, nach den ARB 75, rechtsschutzversicherte Ausländer, deren Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtliche Probleme im Regelfall auf dem Recht ihres Heimatlandes und nicht auf deutschem Recht basierten, keinen Beratungs-Rechtsschutz hatten. Auch wenn das deutsche Internationale Privatrecht, als deutsches Recht, auf ausländisches Familien- und Erbrecht verwies, hatte dies keine Beratung über deutsches Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht zur Folge.[4]

 

Rz. 22

Ist der Versicherungsnehmer nach den ARB 94 und folgende versichert, kann er sich auch über ausländisches Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht beraten lassen, allerdings muss die Beratung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Wobei es schwierig sein dürfte, einen deutschen Rechtsanwalt mit entspreche...

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