Rz. 8

Im Bereich der Ehewohnungssachen bestehen besonders häufig vertragliche Vereinbarungen der Ehegatten, sowohl hinsichtlich der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung als auch hinsichtlich der zu entrichtenden Nutzungsvergütung.

Teilweise schließen die Ehegatten solche Vereinbarungen in notariellen Verträgen bereits anlässlich der Eheschließung, die in der Regel primär zum Ausschluss des gesetzlichen Güterstands und der Vereinbarung der Gütertrennung (§ 1414 S. 1 BGB) geschlossen werden, also in Eheverträgen im Sinne von § 1408 Abs. 1 BGB. Es besteht deshalb die Gefahr, dass dem Mandanten die in dem Ehevertrag enthaltenen Regelungen bzgl. Ehewohnung und Nutzungsvergütung für die Zeit des Getrenntlebens und ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache nicht mehr präsent sind und er sie aus diesem Grunde dem Rechtsanwalt nicht mitteilt. Es muss hier unbedingt eine ausreichende Dokumentation des Rechtsanwalts erfolgen, aus der sich ergibt, dass eine Aufklärung des Mandanten erfolgte, um Regressprozesse zu vermeiden.

Entsprechende Eheverträge schließen Ehegatten auch während bestehender Ehe, teilweise aus haftungsrechtlichen Gründen, teilweise, weil die Ehe in die Krise geraten ist.

In jüngerer Zeit enthalten Eheverträge, die anlässlich einer Ehekrise oder der Ehescheidung als Kompromiss zu dem sofortigen Verkauf oder gar der Teilungsversteigerung geschlossen werden, eine vertragliche Überlassung der Immobilie, in der sich die Ehewohnung befindet, und zwar für eine bestimmte Dauer an einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung mit einer anschließenden wechselseitigen Verkaufsverpflichtung.[1] Die vertragliche Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung auf Zeit hat sowohl dann, wenn sie für die Zeit des Getrenntlebens, als auch dann, wenn sie für die Zeit nach Rechtskraft der Endentscheidungssache in der Scheidungssache geschlossen wird, für die Ehegatten besondere Vorteile, weil sie flexibel, entsprechend den Verhältnissen der Ehegatten geschlossen werden kann und Regelungen über die Ehewohnung bzw. das Familienheim nach dem Ende der Nutzungszeit erlaubt.

[1] Brambring, Vereinbarungen zum Familienheim, FPR 2013, 289, 294.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge