Rz. 3

Muster 7.1: Rubrum Notarurkunde

 

Muster 7.1: Rubrum Notarurkunde

Vor mir, dem Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute

1. _________________________

2. _________________________.

Die Erschienenen wiesen sich durch Bundespersonalausweis aus. Die Frage nach einer Vorbefassung wurde nach Erläuterung verneint.

 

Rz. 4

Teilweise wird empfohlen, festzuhalten, dass die (künftigen) Eheleute gleichzeitig erschienen sind: § 1410 BGB bestimmt für notarielle Eheverträge i.S.d. § 1408 BGB, dass bei der Urkundsverhandlung des Notars beide Ehegatten gleichzeitig anwesend sein müssen und verbietet damit die Sukzessivbeurkundung, wie sie nach der allgemeineren Vorschrift des § 128 BGB möglich ist. Es entspricht einer verbreiteten Übung, die "gleichzeitige" Anwesenheit der Ehegatten in der Urkunde ausdrücklich festzuhalten. Dies ist ebenso wenig erforderlich wie schädlich. Wenn die Anwesenheit unter Weglassen dieses Zusatzes festgestellt wird, versteht sich von selbst, dass beide Ehegatten während der gesamten Urkundsverhandlung gleichzeitig anwesend waren.

 

Rz. 5

Eine Präambel gehört nicht zu den Formalien eines Ehe- oder Scheidungsfolgenvertrags. Sie ist nicht vorgeschrieben und hat eine vollkommen andere Funktion. In einer Präambel werden insbesondere die Beweggründe für den Vertragsschluss sowie tatsächliche Umstände aufgenommen, die zur Geschäftsgrundlage gehören oder später als Auslegungshilfe dienen können und daher für künftige Streitigkeiten aus der Urkunde von Bedeutung sein können, insbesondere, was eine evtl. Inhalts- und Ausübungskontrolle betrifft. Sie hat Beweisfunktion. (vgl. § 8 Rdn 109 ff.).

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