Rz. 22

Gesetzlich geregelt sind folgende Auskunftsansprüche:

des/der endgültigen Erben gegenüber dem vorläufigen Erben nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1959, 681, 666 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gemäß § 259 Abs. 2 BGB (bezüglich der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gemäß § 260 Abs. 2 BGB (bezüglich des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut),[36]

Inhalt: "Erforderliche Nachrichten", Auskunft über den Stand des Geschäfts und nach Beendigung des Auftrags Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 666 BGB.

des/der Erben gegenüber dem Nachlassverwalter gemäß §§ 1890, 1975, 1915 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gemäß § 259 Abs. 2 BGB (bezüglich der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gemäß § 260 Abs. 2 BGB (bezüglich des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut),

Inhalt: Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 1890 BGB.

des/der Erben gegenüber dem Nachlasspfleger gemäß §§ 1960, 1915, 1890 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gemäß § 259 Abs. 2 BGB (bezüglich der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gemäß § 260 Abs. 2 BGB (bezüglich des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut),

Inhalt: Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 1890 BGB.

des Nachlasspfleger-Nachfolgers gegenüber dem Nachlasspfleger-Vorgänger gemäß §§ 1960, 1915, 1890 BGB bei einem Wechsel im Amt des Nachlasspflegers, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gemäß § 259 Abs. 2 BGB (bezüglich der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gemäß § 260 Abs. 2 BGB (bezüglich des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut),

Inhalt: Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 1890 BGB.

des/der Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer gemäß § 2027 Abs. 1 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB bezüglich des Verzeichnisses,

Inhalt: Auskunft über den Bestand des Nachlasses und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, § 2027 Abs. 1 BGB, ggf. eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB.

des/der Erben gegenüber demjenigen, der den Nachlass vom Erbschaftsbesitzer erworben hat, gemäß §§ 2030, 2027 Abs. 1 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB bezüglich des Verzeichnisses,

Inhalt: Auskunft über den Bestand des Nachlasses und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, § 2027 Abs. 1 BGB, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 260 Abs. 2 BGB.

des/der Erben gegenüber jedem, der den Nachlass in Besitz nimmt, § 2027 Abs. 2 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB bezüglich des Verzeichnisses,

Inhalt: Auskunft über den Bestand des Nachlasses und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, § 2027 Abs. 1 BGB, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 260 Abs. 2 BGB.

in DDR-Nachlassfällen: des/der Erben, gegenüber jedem, der die Erbschaft in Besitz hat, § 399 ZGB-DDR, Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB.

des/der Erben gegenüber dem Hausgenossen gemäß § 2028 Abs. 1 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, § 2028 Abs. 2 BGB, bezüglich der erbschaftlichen Geschäfte und des Verbleibs der Erbschaftsgegenstände,

Inhalt: Auskunft über erbschaftliche Geschäfte und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, § 2028 Abs. 1 BGB, ggf. eidesstattliche Versicherung hierzu, § 2028 Abs. 2 BGB.

der Miterben bezüglich der von einem einzelnen Miterben für den Erblasser zu dessen Lebzeiten geführten Geschäfte nach §§ 666, 681 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB,

Inhalt: "Erforderliche Nachrichten", Auskunft über den Stand des Geschäfts und nach Beendigung des Auftrags Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 666 BGB.

der Miterben bezüglich der von einem einzelnen Miterben geführten Geschäfte im Rahmen der Notverwaltung nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB i.V.m. §§ 666, 681 BGB, und auch im Rahmen der regulären Verwaltung vor oder nach dem Erbfall, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gemäß § 259 Abs. 2 BGB (bezüglich der Angaben über die Einnahmen, vgl. den dortigen Wortlaut) und gemäß § 260 Abs. 2 BGB (bezüglich des Verzeichnisses, vgl. den dortigen Wortlaut),

Inhalt: "Erforderliche Nachrichten", Auskunft über den Stand des Geschäfts und nach Beendigung des Auftrags Rechenschaftslegung, ggf. eidesstattliche Versicherung, § 666 BGB.

des Miterben bezüglich der von einzelnen Miterben erhaltenen Vorempfänge gemäß § 2057 BGB, ggf. mit der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB, bezüglich des Verzeichnisses,

Inhalt: Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers, di...

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