Schwieriger zu beurteilen ist die Lage, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin Erbe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist, beispielsweise bei Beendigung des Güterstandes durch Ehevertrag. Der ausgleichspflichtige Ehegatte wollte in diesen Konstellationen zwar am gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen teilhaben, welches in Höhe des ausgleichspflichtigen Zugewinns bereits in sein Vermögen übergegangen ist. Bei Fortbestand einer intakten Ehe mag es jedoch dem Willen der Eheleute entsprochen haben, das Vermögen weiterhin gemeinsam zu nutzen. Sofern der ausgleichspflichtige Ehegatte Alleinerbe ist, erlischt der Anspruch selbstverständlich durch Konfusion.[18] Treten jedoch weitere Erben hinzu, muss der ausgleichspflichtige Ehegatte die Zugewinnausgleichsforderung teilweise an diese auszahlen. Sofern die Eheleute dies nicht wünschen, sollten sie vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft anderslautende Regelungen beispielsweise durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erlass der Ausgleichsforderung[19] treffen. Für den Fall, dass die Ehegatten keine Vereinbarung getroffen haben und das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen weiterhin gemeinsam genutzt haben, ist an einen konkludenten Erlass zu denken.[20]

[18] MüKo-BGB/Koch, 6. Aufl. 2013, § 1378 Rn 17.
[19] MüKoBGB/Koch, 6. Aufl. 2013, § 1378 Rn 41.
[20] Hierfür müssen jedoch weitere Umstände hinzutreten. So genügt es nicht, wenn die geschiedenen Ehegatten vor Erfüllung der Ausgleichsforderung erneut die Ehe miteinander eingehen (MüKoBGB/Koch, 6. Aufl. 2013, § 1378 Rn 41 m.w.N.).

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