Bekannt ist der Dreiklang von Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. Dabei ist zu differenzieren und in der Bedeutung zu werten: Zentral ist die Vorsorgevollmacht, mit welcher der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber meist umfassend vertreten kann. In der Patientenverfügung geht es nur um einen Teilbereich: die Behandlung bei Einwilligungsunfähigkeit in bestimmten Situationen, meist am Lebensende. Sie wird seltener angewandt, ist dann allerdings sehr wichtig. Die Betreuungsverfügung wird weitgehend von der Vorsorgevollmacht verdrängt, da einer Vertrauensperson meist Letztere erteilt wird.

Zusätzlich können mit den Mandanten letztwillige Verfügungen, Eheverträge, gesellschaftsrechtliche Regelungen, Vormundbenennungen (§§ 1776 f. BGB) und Bestattungsverfügungen thematisiert werden.

Wichtig ist die Abstimmung der einzelnen Regelungen aufeinander, z.B. einer über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksamen Vorsorgevollmacht mit einer letztwilligen Verfügung. Essentiell ist, dass eine Patientenverfügung mit einer Organspendeerklärung im Einklang steht. Der Kern einer Bestattungsverfügung – die Benennung des Totenfürsorgepflichtigen – kann in eine Vorsorgevollmacht aufgenommen werden, wie auch die ausdrückliche Ermächtigung zur Vornahme gesellschaftsrechtlicher Handlungen. Im Übrigen sollten die Regelungen aufeinander abgestimmt, aber grundsätzlich in verschiedenen Urkunden enthalten sein.

 

Übersicht – Vorsorge- und Nachfolgeregelungen:

Vorsorgevollmacht, zudem ggf. Bankvollmachten;
Betreuungsverfügung;
Patientenverfügung;
Organspendeerklärung;
Vormundbenennung;
Letztwillige Verfügung;
Bestattungsverfügung;
Ehevertrag;
Gesellschaftsrechtliche Vorsorge- und Nachfolgeregelung.

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