Rz. 35
Die Umdeutung eines z.B. wegen Formmangels (fehlende vorgeschriebene notarielle Beurkundung) unwirksamen Ehevertrages in eine schuldrechtliche (z.B. gesellschaftsrechtliche) Vereinbarung wird als unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich erachtet.[27]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen