Rz. 35

Die Umdeutung eines z.B. wegen Formmangels (fehlende vorgeschriebene notarielle Beurkundung) unwirksamen Ehevertrages in eine schuldrechtliche (z.B. gesellschaftsrechtliche) Vereinbarung wird als unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich erachtet.[27]

[27] MüKo/Kanzleiter, § 1408 Rn 8.

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