Rz. 28

Leugnet ein Ehegatte die tatsächlich vorhandene Trennungsabsicht, um den anderen zu einer vertraglichen Verzichtserklärung zu bewegen, kann die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich sein.[23] Hier besteht natürlich ein gravierendes Beweisproblem.

Unabhängig davon kann ein anlässlich einer Ehekrise geschlossener Vertrag wirksam sein.[24]

 

Rz. 29

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 anklingen lassen, dass eine Vertragsanfechtung in Betracht kommt, wenn der eine Ehegatte dem anderen vorspiegelt, er sei bereit, den Vertrag später wieder aufzuheben.[25]

 

Rz. 30

Man wird hier auch die Wertung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit zu beachten haben: verlangt einer der Ehegatten in einer Ehekrise den Abschluss eines Ehevertrags mit Globalverzicht, verstößt dies nicht gegen § 138 BGB, wenn er davon den Versuch der Fortsetzung der Ehe abhängig gemacht hat.[26]

[23] Hoffmann, FF 2004, 7 Fn 39.
[24] OLG Hamm FamRZ 2005, 1210.
[25] BGH FamRZ 1996, 1536.
[26] BGH FamRZ 1997, 156.

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