Rz. 123

Hier ist zunächst zu prüfen, welche Zwecke die Ehegatten verfolgten. Der spätere Eheverlauf ist also erheblich, weil es nicht nur auf die Verhältnisse beim Vertragsabschluss ankommt, insbesondere das Einkommen und Vermögen betreffend, sondern auch auf den geplanten Zuschnitt der Ehe, etwa die vorgesehene Rollenverteilung (angestrebter "Ehetyp"). Deshalb ist es auch so wichtig, Angaben hierzu in die Präambel aufzunehmen (siehe Rdn 109 ff.). Hatten die Ehegatten etwa vor, keine Kinder zu bekommen oder gingen davon aus, dass dies aus biologischen Gründen gar nicht möglich war, wird ein Ausschluss des Betreuungsunterhalts, falls nicht andere Gründe dagegen sprechen, nicht als sittenwidrig anzusehen sein und umgekehrt.

 

Rz. 124

Ferner kommt es darauf an, ob sich der benachteiligte Ehegatte in einer Lage der subjektiven Unterlegenheit befand (Disparität). Dies kann vorliegen z.B. bei einer Schwangerschaft, bei einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer, bei Ausübung von Druck durch den anderen Ehegatten etwa mit der Drohung, dieser werde mangels Unterzeichnung des Ehevertrages von der Eheschließung absehen usw.

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