Rz. 94

Zivilrechtlich eröffnen einzelne Gesetzesvorschriften ausdrücklich und – in Anbetracht der besonderen Vertragsfreiheit des Art. 6 GG deklaratorisch – einen Regelungsspielraum

1. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit: § 1356 Abs. 1 BGB

 

Rz. 95

Ehemodell, Rollenverteilung und Haushaltsführung werden vom Gesetz nicht vorgegeben (kein gesetzliches Eheleitbild), sondern werden von den Ehegatten einvernehmlich geregelt.

2. Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, § 1408 BGB

 

Rz. 96

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist subsidiär![47]

Er gilt, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 BGB).

Im BGB der Fassung vom 1.1.1900 war die Gütertrennung der subsidiäre Güterstand (§§ 1426–1431, 1436 BGB a.F.)

 

Rz. 97

Den (güterrechtlichen) Ehevertrag definiert § 1408 Abs. 1 BGB. Die Ehegatten können ganz allgemein ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, insbesondere den Güterstand aufheben oder ändern. Ausweislich der amtlichen Überschrift handelt es sich um einen Fall der Vertragsfreiheit.

[47] BGH FamRZ 1997, 800.

3. Zugewinnausgleich, § 1378 Abs. 3 BGB

 

Rz. 98

Besteht der gesetzliche Güterstand, haben die Ehegatten also nicht durch wirksamen Ehevertrag etwas anderes vereinbart, können sie über die Zugewinnausgleichsforderung im Nachhinein Vereinbarungen treffen, etwa einzelne Vermögensgegenstände aus dem Ausgleich herausnehmen.

4. Nachehelicher Unterhalt, § 1585c BGB

 

Rz. 99

Ehegatten können über den nachehelichen Unterhalt Vereinbarungen schließen.

5. Versorgungsausgleich, §§ 1408 Abs. 2 BGB, 6–8 VersAusglG

 

Rz. 100

Auch der Versorgungsausgleich unterliegt der Vertragsfreiheit der Ehegatten (amtliche Überschrift!). Erfolgt die Vereinbarung vor dem Scheidungsverfahren, unterliegt sie der allgemeinen Inhalts- und Ausübungskontrolle über §§ 138, 242 BGB, im Scheidungsverfahren im Besonderen nach §§ 8 VersAusglG.

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