Rz. 7

Das Objekt des Vertrags ist die zivilrechtliche Institution der Ehe (und zwar deren ordnungsrechtliche Gestaltung) zwischen zwei bestimmten Personen.

Vertragsobjekte sind also nicht diese Personen selbst:

 

Rz. 8

Es heißt in § 1408 BGB "Ehevertrag" und nicht "Ehegattenvertrag". Eheverträge sind daher Verträge zwischen Mann und Frau, die voraussetzen, dass die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder zumindest ab dem vereinbarten Zeitpunkt der Gültigkeit verheiratet sein werden.

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