Rz. 24

Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. In ihm leben die Ehegatten, soweit sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Die Ehegatten leben also gesetzlich quasi in Gütertrennung mit der Besonderheit, dass ein Zugewinnausgleich beansprucht werden kann, wenn der Güterstand beendet wird. Wegen § 1363 Abs. 1 BGB ist der gesetzliche Güterstand subsidiär und das Gesetz geht davon aus, dass verständige Ehegatten von der Möglichkeit eines Güterrechtsvertrages Gebrauch machen.[14] Nur wenn dies nicht erfolgt ist, greift das gesetzliche Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB). Dieses muss daher nicht gesondert vereinbart werden. Wird es gleichwohl vereinbart, geschieht dies nach hier vertretener Auffassung rein deklaratorisch, stellt keinen Ehevertrag dar (siehe § 1 Rdn 54 ff.) und hat so gesehen keinen juristischen Wert. Allerdings kann bei umfangreichen Vertragswerken, insbesondere, wenn sie sonstige vermögensrechtliche Regelungen enthalten, eine entsprechende Klarstellung anzuraten sein, falls diesbezügliche Missverständnisse nicht völlig auszuschließen sind.

 

Rz. 25

Muster 9.1: Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands

 

Muster 9.1: Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands

Zur Klarstellung erklären die Erschienenen:

Ungeachtet der sonstigen in diesem Vertrag enthaltenen vermögensrechtlichen Regelungen soll es beim gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung bleiben.

[14] BGH FamRZ 1997, 800.

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