Rz. 54

Hier würde eine Zugewinnausgleichsklausel grundsätzlich genügen, weil zwar der Güterstand noch nicht beendet ist, der Berechnungszeitpunkt des § 1384 BGB aber bereits feststeht. Der bloße Ausgleich des Zugewinns ist daher kostengünstiger als die zusätzliche Vereinbarung von Gütertrennung. Es besteht aber folgendes Risiko.

 

Rz. 55

Eine Versöhnung mit Rücknahme des Scheidungsantrags ist niemals ausgeschlossen. Die Ehegatten bleiben dann im gesetzlichen Güterstand, und bei einer – möglicherweise erst viel später – erneut beantragten Scheidung besteht die Gefahr, dass es auch erneut und – vom verpflichteten Ehegatten ungewollt – zu einer Zugewinnausgleichsforderung kommt. Darauf sind die Beteiligten hinzuweisen.

 

Rz. 56

Muster 9.6: Versöhnung/Rücknahme des Scheidungsantrags

 

Muster 9.6: Versöhnung/Rücknahme des Scheidungsantrags

Der Notar wies die Erschienenen darauf hin, dass im Falle der wirksamen Rücknahme des zur Zeit rechtshängigen Scheidungsantrags der Berechnungszeitpunkt des § 1384 BGB entfällt und bis zur Beendigung des Güterstands durch spätere Scheidung oder Tod eines der Ehegatten weiterer ausgleichspflichtiger Zugewinn entstehen kann und dass dies durch die Vereinbarung von Gütertrennung verhindert werden kann.

Die Erschienenen erklärten sodann: Wir wollen es gleichwohl bei der Regelung des Zugewinnausgleichs belassen.

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