Rz. 29

§ 1408 Abs. 1 BGB wird in der Literatur teilweise ausdrücklich als Legaldefinition angesehen.[14] Nach J. Heinemann ist ein Ehevertrag ein Vertrag, durch den die Ehegatten ihre künftigen oder bestehenden güterrechtlichen Verhältnisse abweichend von den im Gesetz zur Verfügung gestellten Typen ordnen; Abreden über die allgemeinen Ehewirkungen stellten keinen Ehevertrag im eigentlichen Sinne dar, auch wenn sie so bezeichnet würden und im Einzelfall der notariellen Beurkundung bedürfen können.[15] Auch nach Thiele[16] ist der Ehevertrag ein Vertrag zwischen Ehegatten zur Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse. Ähnlich, aber noch großzügiger formuliert J. Mayer[17] mit dem Zusatz, dass der Ehevertrag auch Einzelregelungen für den Fall der Scheidung mit umfassen könne (was letztlich heißt, dass kein Ehevertrag vorliegt, wenn er nicht zumindest auch die güterrechtlichen Verhältnisse regelt).

 

Rz. 30

Milzer leitet aus § 1408 Abs. 1 BGB den gesetzlichen Ehevertragsbegriff ab, was auch herrschender Meinung entspreche.[18] Dieses Verständnis bereitet allerdings begriffliche und dogmatische Probleme, die insofern nicht zu unterschätzen sind, als das Ehevertragsrecht durch seine verstreuten und auch unterschiedlichen Normen bereits kompliziert genug ist und auch unüberwindbare Verständnisprobleme auftauchen, wenn man allein § 1408 Abs. 1 BGB als den einzig rechtlich existierenden Ehevertrag betrachtet und dann Erklärungen finden muss, weshalb der Begriff in Gesetz und Rechtspraxis zusatzlos und durchgängig auch anderweitig verwendet wird.

Im Folgenden soll zunächst auf diese begrifflichen Verwerfungen eingegangen, dann eine eigene Gesetzesauslegung versucht und sodann abschließend Stellung genommen werden.

[14] Juris-PK/Hausch, § 1408 Rn 15; Soergel/Gaul/Althammer, § 1408 BGB Rn 2; vgl. auch Langenfeld/Milzer, Rn 6.
[15] Erman/Heinemann, § 1408 Rn 2.
[16] Staudinger/Wolfgang Thiele/BurghardThiele, § 1408 Rn 3.
[17] Bamberger/Roth/JH. Mayer, § 1408 Rn 2.
[18] Langenfeld/Milzer, Rn 6 und 7.

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