Rz. 9

 

Rz. 10

Es ist also zu erfragen, ob der Mandant eigene Vorstellungen und Wünsche oder Anregungen hat. Anschließend ist die interessengerechte Lösung zu suchen, mit den Mandantenwünschen abzustimmen und auf das rechtlich Machbare zu reduzieren.

 

Rz. 11

 

Praxistipp

Vorsicht bei rechtswidrigen Klauseln!

Beispiel

M will trotz mündlicher Belehrung über §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3, 1614 BGB – neben einer restriktiven Regelung über den nachehelichen Unterhalt – unbedingt mit F vereinbaren, dass für den Fall einer Trennung auf Trennungsunterhalt verzichtet wird. RA entwirft einen entsprechenden Vertrag, der noch weitere Regelungen enthält, insbesondere einen Verzicht der F auf den Ausgleich erheblicher vorehelicher Vermögenszuwendungen,[5] und belehrt M nochmals schriftlich. Beide Ehegatten unterschreiben.

Nach 11 Jahren kommt es zur Trennung. M beruft sich auf den Vertrag und verliert nicht nur den Trennungsunterhaltsprozess, sondern – wegen § 139 BGB – auch das Verfahren hinsichtlich der Zuwendungen. M behauptet wahrheitswidrig eine anwaltliche Falschberatung. Über das Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt sei er von RA nicht belehrt worden. Er legt nur den Vertragsentwurf des RA vor, unterdrückt aber dessen Begleitschreiben. RA kann das Gegenteil nicht beweisen, da seine Akten vernichtet sind.

Variante

M stirbt in der Trennungszeit. F geht wegen der Trennungsunterhaltsrückstände gegen die Erben vor, die von der damaligen Beratung keine eigene Kenntnis haben.

[5] Vgl. Schulz, Familie-Recht-Ethik, FS Brudermüller, S. 717.

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