Rz. 36

Die Bestätigung ist ein weiteres Rechtsgeschäft (hier: erneuter Ehevertrag), welches dazu dient, einem schon einmal – zu einem früheren Zeitpunkt – abgeschlossenen, aber nichtigen Ehevertrag nachträglich Gültigkeit zu verleihen. Das nunmehr vorgenommene Rechtsgeschäft muss – außer im Fall der Anfechtung, § 144 Abs. 2 BGB – seinerseits der gesetzlichen Form entsprechen, sonst ist es wiederum nichtig. Dies ist auch dann erforderlich, wenn die erste Vornahme nicht an der Form, sondern an anderen Nichtigkeitsgründen gescheitert ist.[28] Ferner muss der ursprüngliche Nichtigkeitsgrund entfallen sein.[29]

 

Rz. 37

 

Beispiel

M und F hatten vor der Eheschließung für ihre Ehe Gütertrennung vereinbart. M hatte der F vorgespiegelt, vermögenslos und verschuldet zu sein. In Wahrheit war M äußerst vermögend und hatte der F ein hohes Vermögen, welches aufgrund der Kapitalerträgnisse einen hohen Zugewinn erwarten ließ und später auch tatsächlich erwirtschaftete, verschwiegen.

Noch innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB trat F eine von ihr bereits erwartete, dem M aber mit dieser Expektanz verschwiegene Erbschaft an, die ihrerseits einen erheblichen Zugewinn generiert. Sie möchte auf sicherem und günstigem Weg erreichen, dass es beim Ehevertrag bleibt und bittet um anwaltlichen Rat, wie zu verfahren sei.

Ergebnis

M und F haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Entweder schließen sie einen neuen originären Erstvertrag mit Gütertrennung und Verzicht auf den Zugewinnausgleich oder sie bestätigen ganz einfach den ursprünglichen Ehevertrag nach § 141 BGB.

 

Rz. 38

Der Unterschied besteht in Folgendem:

Die Bestätigung hat zwar keine rückwirkende dingliche Wirkung, verpflichtet die Beteiligten aber schuldrechtlich, sich gegenseitig so zu stellen wie es bei der Wirksamkeit des Erstvertrages der Fall gewesen wäre (§ 141 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 39

Im Übrigen ist Voraussetzung einer Bestätigung nach § 141 BGB, dass die Ehegatten sich des Umstands der Nichtigkeit des Erstvertrages bewusst sind.[30]

 

Rz. 40

Hätte F im Beispielsfall das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht angefochten, hätte die Bestätigung nach § 144 BGB die Wirkung, dass die Anfechtung danach nicht mehr erklärt werden kann.

 

Rz. 41

Somit hat F folgende Möglichkeiten:

1. Sie unternimmt nichts.
2. M und F unterschreiben eine gemeinsame Erklärung, von der jeder ein vom anderen unterschriebenes Originalexemplar erhält, sinngemäß des Inhalts, dass es beim ursprünglichen Vertrag bleiben soll, der hiermit bestätigt werde.
3. M und F lassen eine solche Erklärung notariell beurkunden.
4. M und F schließen einen neuen Ehevertrag gleichen Inhalts.
5. M und F schließen einen neuen Ehevertrag anderen Inhalts, und zwar vereinbaren sie Gütertrennung und verzichten auf den Zugewinnausgleich für die Vergangenheit.
 

Rz. 42

Die Vor- und Nachteile bestehen im Einzelnen in Folgendem:

Lösung 1: Nach Ablauf der Frist des § 124 BGB, den F allein steuern kann, besteht insofern keine Gefahr mehr. Allerdings kann, wenn M von der Erbschaft erfährt, nicht ausgeschlossen werden, dass dieser seinerseits die Anfechtung erklärt.

Lösung 2: Dieser Weg ist rechtssicher und kostengünstig, denn er erspart die Notarkosten, die zusätzlich zu den Anwaltskosten anfallen würden. Die Erklärung nach § 144 Abs. 1 BGB bedarf – im Gegensatz zu sonstigen Bestätigungen nach § 141 Abs. 1 BGB, siehe oben Rdn 36 – nicht der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form (§ 144 Abs. 2 BGB). Im Gegensatz zu § 141 BGB handelt es sich nicht um eine Neuvornahme, sondern um den Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Die Bestätigung nach § 144 Abs. 1 BGB kann zwar auch konkludent erfolgen,[31] jedoch ist aus Beweisgründen Schriftform anzuraten.

Lösung 3: Aus den zu Lösung 2 genannten Gründen der Zusatzkosten besteht hier lediglich der Vorteil der Verwahrung der Urkunde. Darüber ist F zu beraten.

Lösung 4: Davon ist in Anbetracht des Interesses der F, möglichst umfassend den Rechtszustand herzustellen bzw. zu bewahren, wie er sich aus dem ursprünglichen Vertrag ergibt, abzuraten. Solch ein neuer Vertrag alten Inhalts könnte nicht nur – wie bei Bestätigung – keine Rückwirkung entfalten, sondern hätte auch nicht die Wirkung des § 144 Abs. 2 BGB.

Lösung 5: Dies ist – vor dem Hintergrund der Urkundsverwahrung – der sicherste, aber auch teuerste Weg.

Ergebnis: Von Lösung 1 ist abzuraten. Die anderen vier Lösungen haben die genannten Vor- und Nachteile, die nicht alle gleichzeitig erzielt werden können. Nach Beratung hierüber muss F die Entscheidung selbst treffen.

[28] BGH NJW 1985, 2580.
[30] BGHZ 129, 377.
[31] BGH NJW 1958, 177.

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