Rz. 60

Daraus folgt, dass ein Ehevertrag das familiare Ordnungsrecht des 4. Buches des BGB, soweit dieses die Ehewirkungen betrifft, für die einzelne Ehe gestaltet, indem er

unter vorgefundenen gesetzlichen Regelungen wählt (das gilt insbesondere für die Wahlgüterstände),
sie modifiziert (etwa den Trennungsunterhalt über das gesetzliche Maß hinaus erhöht)
oder ausschließt (etwa den gesetzlichen Güterstand)
oder unabhängig vom familiaren Ordnungsrecht Rechtspositionen neu begründet, etwa im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung außerhalb des gesetzlichen Güterrechts.
 

Rz. 61

Zu beachten ist, dass gesetzliche Regelungen vorgefunden werden, die nicht nur für Eheleute gelten, sondern z.B. für nicht miteinander verheiratete Paare.

 

Rz. 62

 

Beispiel: § 1627 BGB

"Die Eltern haben die elterliche Sorge … in gegenseitigem Einvernehmen auszuüben."

Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.

Nur wenn sie zum Zeitpunkt des vereinbarten Geltungszeitraums miteinander verheiratet sind, können entsprechende Vereinbarungen Gegenstand eines Ehevertrages sein.

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