Rz. 37

 

Hinweis

"Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln" besagt nur eines: wenn sie dies tun, ist dieser Vertrag ein Ehevertrag.

Daraus folgt nicht, dass jeder Ehevertrag auch ein Güterrechtsvertrag ist: Ein Rechteck ist ein Viereck, aber nicht jedes Viereck ist auch ein Rechteck (es kann vielmehr auch Trapez, Rhombus usw. sein).

 

Hinweis

Daher folgt aus dem Wortlaut der Norm: Ein Ehevertrag kann ein Güterrechtsvertrag oder auch ein anderer Vertrag sein (der ggf. natürlich weitere Voraussetzungen zu erfüllen hat).

 

Rz. 38

Genus proximum des Begriffs "Ehevertrag" ist "Vertrag". Differentia spezifica ist "Ehe" (und nicht "Güterrecht").

 

Rz. 39

Daraus folgt: Da ein Vertrag etwas rechtlich regelt und Regelungsgegenstand des Ehevertrages die Wirkungen der Ehe sind, ist – was den Regelungsgegenstand betrifft – jeder Vertrag ein Ehevertrag, der die Rechtsbeziehungen regelt, die sich aus einer bestimmten Ehe ergeben.

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