I. Grundsatz

 

Rz. 86

Grundsätzlich gilt der Ehevertrag nur für die Dauer der Ehe, also von der Eheschließung oder ggf. erst danach erfolgtem Abschluss an bis zur Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe. Diese beenden seine Wirkungen für die Zukunft.

II. Ausnahmen

 

Rz. 87

Hiervon gibt es insbesondere folgende Ausnahmen:

1.

Der Ehevertrag ist nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Eintritt einer Bedingung, insbesondere für einen singulären Zweck geschlossen worden.

 

Beispiel aus der Rechtsprechung

M und F wollten lediglich für einen äußerst kurzen Zeitraum Gütergemeinschaft vereinbaren, um die Umschreibung eines Grundstücks im Grundbuch ohne Auflassung zu ermöglichen. In derselben Urkunde, mit welcher die Gütergemeinschaft vereinbart wurde, wurde sie vorab für den Zeitpunkt der Erreichung dieses Zwecks wieder aufgehoben.

Das OLG Stuttgart hat wie folgt entschieden:

Gütergemeinschaft kann zu dem alleinigen Zweck der Eigentumsübertragung vereinbart und alsbald wieder aufgehoben werden, allerdings nicht in derselben Urkunde.[39] Es müssen also sukzessive zwei Urkunden errichtet und die rechtsgeschäftlichen Erklärungen nacheinander abgegeben werden.

2. Es wird ein neuer, vom alten abweichender Ehevertrag geschlossen.
3. Der Güterstand wird durch richterliche Entscheidung beendet, ohne dass die Ehe geschieden wird (vorzeitiger Zugewinnausgleich, §§ 1385 f. BGB).
4. Es handelt sich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die ihre Wirkung kraft Natur der Sache erst nach der Scheidung erfolgen soll und kann.[40]
[39] OLG Stuttgart MDR 1990, 631.
[40] Vgl. Erman/J. Heinemann, § 1408 Rn 3.

III. Rücktritt, Kündigung

 

Rz. 88

Eine einseitige Aufhebung während der Vertragslaufzeit ist nicht möglich, es sei denn, sie ist vertraglich eingeräumt (Rücktritts- oder Kündigungsrecht).[41]

[41] Erman/J. Heinemann, Rn 3.

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