Rz. 96
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist subsidiär![47]
Er gilt, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 BGB).
Im BGB der Fassung vom 1.1.1900 war die Gütertrennung der subsidiäre Güterstand (§§ 1426–1431, 1436 BGB a.F.)
Rz. 97
Den (güterrechtlichen) Ehevertrag definiert § 1408 Abs. 1 BGB. Die Ehegatten können ganz allgemein ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, insbesondere den Güterstand aufheben oder ändern. Ausweislich der amtlichen Überschrift handelt es sich um einen Fall der Vertragsfreiheit.
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