Rz. 336

 

Beispiel

M hatte auf massives Drängen seiner mittlerweile verstorbenen Eltern mit F vor der Eheschließung Gütertrennung vereinbart.

Er hat inzwischen eine schwere Erkrankung hinter sich, während der sich F aufopferungsvoll um ihn gekümmert und ihm auch seine vorangegangene Untreue verziehen hat.

Er möchte durch rückwirkende Aufhebung des Gütertrennungsvertrages bewirken, dass ab der Eheschließung der gesetzliche Güterstand gilt.

 

Rz. 337

Das Problem besteht darin, dass rechtsgestaltend in die Vergangenheit eingegriffen wird. Dies streitet gegen die Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand durch Vertragsaufhebung, auch wenn für den vergleichbaren Fall richterlicher Gestaltungsurteile solches für bestimmte Fälle anerkannt ist, wenn etwa die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses ausgesprochen wird.[188]

 

Rz. 338

Eine gleichwertige Lösung liegt in der Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft für die Zukunft und des Anfangsstichtages für den aus dieser Vereinbarung sich später evtl. ergebenden Zugewinnausgleiches.[189]

 

Rz. 339

Muster 9.58: Abweichender Anfangsstichtag

 

Muster 9.58: Abweichender Anfangsstichtag

Wir haben mit Ehevertrag vom _________________________ (…) für unsere Ehe Gütertrennung vereinbart. Diesen Ehevertrag heben wir hiermit auf.

Für unsere Ehe soll ab dem heutigen Tag der gesetzliche Güterstand des Zugewinnausgleichs gelten.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1374 Abs. 1 BGB vereinbaren wir, dass Anfangsvermögen das Vermögen sein soll, welches jedem von uns am _________________________ (Tag der Eheschließung) gehörte.

[188] Zöller/Vollkommer, vor § 300 ZPO Rn 9.
[189] MüKo/Kanzleiter, § 1408 Rn 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge