Rz. 9

Die Vorschrift des § 1413 BGB ist weitgehend unbekannt. Jeder Ehegatte kann eine dem anderen Ehegatten eingeräumte Vermögensverwaltung jederzeit widerrufen, es sei denn, das ist durch Ehevertrag ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ist mit größter Vorsicht zu handhaben. Insbesondere bei für den Rechtsanwalt erkennbar größeren Vermögen empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung der Überlassung der Vermögensverwaltung mit ggf. erweiterter Haftung, ansonsten gem. §§ 1359, 277 BGB nur der individuelle Haftungsmaßstab der diligentia quam in suis rebus gilt.

 

Rz. 10

Ein Widerruf aus wichtigem Grund ist nach der Vorschrift auch dann möglich, wenn der Widerruf durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde.

 

Rz. 11

Im Übrigen können die Ehegatten Vereinbarungen über die Vermögensbildung und die Altersvorsorge treffen vorbehaltlich insbesondere § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB.

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