Rz. 25

§ 1408 Abs. 1 BGB bestimmt:

Zitat

"Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern"

 

Rz. 26

Die Vorschrift bestimmt also in Absatz 1, dass Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln können und bezeichnet eine derartige Vereinbarung ausdrücklich als "Ehevertrag".

 

Rz. 27

Nicht jeder Vertrag zwischen Ehegatten ist aber ein Ehevertrag i.S.v. §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB.

 

Rz. 28

 

Beispiel

Ein Vermögensverwaltungsvertrag unter Ehegatten (vgl. § 1413 BGB) kann formlos, auch schlüssig, zustande kommen.[13]

[13] Vgl. Langenfeld/Milzer, Rn 6 und 7; Erman/Heinemann, § 1413 Rn 2; MüKo/Kanzleiter, § 1413 Rn 3.

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