Rz. 118

Sowohl zur materiellen Absicherung der Beteiligten als auch zur haftungsmäßigen Absicherung von Anwalt bzw. Notar empfiehlt sich eine Erläuterung der Rechtsprechungsgrundsätze und eine Erklärung der Beteiligten, wonach die Voraussetzungen für eine Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht vorliegen.

 

Rz. 119

Muster 8.4: Belehrung Inhalts- und Ausübungskontrolle

 

Muster 8.4: Belehrung Inhalts- und Ausübungskontrolle

Der Notar erläuterte die Grundsätze der Rechtsprechung zur Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen. Er stellte die Voraussetzungen dar, unter denen ein Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein kann bzw. ein Ehegatte sich später trotz fehlender Sittenwidrigkeit nicht auf eine Ehevertragsklausel berufen kann.

Variante

Der Notar wies darauf hin, dass Vereinbarungen wie die heute von uns getroffenen, nämlich _________________________ unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei einer einseitigen Benachteiligung wegen Verstoßes gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sein oder im Falle nachträglicher Änderungen im tatsächlichen Bereich vom zuständigen Gericht abgeändert werden können. Dies kann zur Folge haben, dass anstatt der Vertragsklauseln die gesetzliche Regelung, ggf. in abgeänderter Form, angeordnet wird. In diesem Fall kann es zur gerichtlichen Verpflichtung von Leistungen kommen, die nach diesem Vertrag ausgeschlossen sind.

Die Erschienenen erklärten hierzu:

Das Zustandekommen des heutigen Vertrages beruht in keiner Weise auf ungleichen Verhandlungspositionen. Alle darin enthaltenen Regelungen standen jederzeit und ohne Einschränkung zur Disposition eines jeden von uns.

Der Notar hat uns zwei Wochen vor der heutigen Urkundsverhandlung einen Entwurf des Vertrags zugeschickt, verbunden mit dem Hinweis, dass für jeden von Gelegenheit zur Überprüfung durch einen Rechtswalt besteht.

(Falls zutreffend: hiervon haben wir Gebrauch gemacht. Der Ehemann hat sich von Rechtsanwalt _________________________, die Ehefrau von Rechtsanwalt _________________________ beraten lassen.)

 

Merke!

Am letzten Satz hat der Rechtsanwalt aus Haftungsgründen kein Eigeninteresse, vgl. § 13 Rdn 5 ff.

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