Rz. 5

Subsidiäre Haftung des Notars nach § 19 BNotO:

Zitat

"Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag."

 

Rz. 6

Anderer i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO ist auch der Rechtsanwalt![7]

Der Rechtsanwalt steht also bei der Haftung für verschuldete Fehler noch vor dem Notar "in der ersten Reihe".

Es ist daher dringend davor zu warnen, sich den Text eines Vertrages vom Notar vorgeben zu lassen bzw. diesen zu akzeptieren, wenn sich im Einzelfall Bedenken gegen diesen eröffnen. Natürlich kann dem Mandantenwunsch genügt werden, nachdem er belehrt wurde und ihm abgeraten wurde und er bestätigt hat, dass er eine bestimmte Formulierung gleichwohl wünscht.

 

Rz. 7

Bei Mehrvergleichen – siehe dazu auch unten unter "Haftung der Gerichte" (Rdn 17) – ist darauf zu achten, ob ein Mehrvergleich inhaltlich bzw. gegenständlich den Kompetenzbereich des Familienrechtlers verlässt. Bei komplizierteren Regelungen mit etwa gesellschafts-, erb-, steuer- oder aktienrechtlichem Einschlag sollte dem Mandanten geraten werden, einen Fachjuristen bzw. Steuerberater hinzuzuziehen.

[7] BGH DNotZ 1996, 563, 566; NJW 1993, 1587; DNotZ 1988, 379; DNotZ 1985, 231; WM 1963, 754.

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