Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbliebene Vorschusseinforderung durch Notar

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschusseinforderung dient nur dem Kosteninteresse des Notars. Unterbleibt sie, verletzt der Notar keine Amtspflicht gegenüber einem Kostenschuldner, der nach dem zu beurkundenden Vertrag im Innenverhältnis zu einem anderen Kostenschuldner die Notarkosten nicht zu tragen hat.

 

Normenkette

KostO § 5 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 2, §§ 16, 141; KostO § BNotO; KostO § 19 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde nach einem Wert von 2.241,85 EUR (= 4.384,68 DM). Er hat die insoweit notwendigen Auslagen des Notars zu erstatten.

 

Gründe

I. Der beteiligte Notar beurkundete am 31.12.1998 einen Grundstückskaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach dem Vertrag sollte die Gesellschaft die Notarkosten tragen. Der Notar wies darauf hin, dass die Parteien unbeschadet dieser zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung für die Notarkosten als Gesamtschuldner hafteten (§§ 141, 5 Abs. 1 KostO). Der Kaufvertrag ist nicht durchgeführt. Mit der angefochtenen Kostenberechnung nahm der Notar den Beschwerdeführer für die Notarkosten in Anspruch. Am 8.2.2001 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der Beschwerdeführer hat sich im Wege der Beschwerde gegen seine Zahlungspflicht gewendet. Neben anderem hat er vorgebracht, der Notar habe die Beurkundung entgegen § 8 Abs. 2 KostO nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Der BGH habe bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung auf die Notarkosten anzuwenden sei und nur in Ausnahmefällen von der Einforderung des Kostenvorschusses abgesehen werden dürfe (BGH v. 13.7.1989 – III ZR 64/88, BGHZ 108, 268 = DNotZ 1990, 313 = MDR 1989, 1083). Diese ihm gegenüber obliegende Amtspflicht habe der Notar verletzt, sodass seine Zahlungspflicht nach §§ 16 KostO, 19 BNotO entfalle. Der Notar müsse sich an die Gesellschaft halten.

Das LG hat die Beschwerde im Wesentlichen zurückgewiesen. § 8 KostO begründe das Recht eines Notars, die Beurkundung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, aber keine entsprechende (Amts-)Pflicht. Der Beschwerdeführer will das nicht hinnehmen und verfolgt sein Anliegen nunmehr mit der weiteren Beschwerde. Diese hat das LG zur Beantwortung der Frage zugelassen, „ob der Beschwerdegegner entweder gem. § 16 KostO oder wegen hilfsweiser Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus § 19 BNotO gehindert ist, den gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen, weil er vor der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages vom 31.12.1998 keinen Vorschuss gem. § 8 Abs. 2 KostO erhoben hat”.

II. Die nach § 156 Abs. 2 KostO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO, 550 ZPO). Der Senat verneint mit dem LG und in Anlehnung an die überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Obersten LG im Beschluss vom 6.2.1992 (BayObLG v. 6.2.1992 – BReg. 3 Z 179/91, BayObLGZ 92, 26 = DNotZ 1992, 591 = MDR 1992, 715 = BayObLGReport 1992, 7) die allein maßgeblich zur Entscheidung stehende Frage.

In dem bezeichneten Beschluss heißt es zu § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO und dessen Voraussetzung für eine Verpflichtung zum Schadensersatz, dass der Notar die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben muss: „Hierunter ist zu verstehen, dass eine Beziehung der verletzten Amtspflicht zu dem geschädigten Dritten erforderlich ist; die Beziehung besteht, wenn sie den Schutz des Dritten bezweckt oder mitbezweckt, wobei Dritter nicht jeder ist, dessen Belange durch die Amtshandlung beeinträchtigt werden, sondern nur derjenige, dessen Interessen nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts gerade durch die einzelne statuierte Amtspflicht gegen Beeinträchtigung geschätzt werden sollten. Im letzteren Fall ist Dritter auch der, der durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird. … Die Vorschusseinforderung nach § 8 KostO dient dem Kostensicherungsinteresse des Notars. Die Regelung will jedoch nach ihrem Schutzzweck nicht den oder die Kostenschuldner vor Inanspruchnahme auf die Kosten schützen. Die genannte Entscheidung des BGH (BGH v. 13.7.1989 – III ZR 64/88, BGHZ 108, 268 = DNotZ 1990, 313 = MDR 1989, 1083) enthält auch nicht andeutungsweise einen Hinweis darauf, dass die Nichterhebung eines Vorschusses die Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht darstelle” (vgl. auch: OLG Frankfurt v. 23.4.1998 – 20 W 139/95, OLGR Frankfurt 1998, 282; LG Saarbrücken RNotZ 2001, 293; Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 14. Aufl., Stichwort „Vorschuss für Notarkosten”, S. 1157 f.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 14. Aufl., § 8 Rz. 36).

Wäre die Vorschusseinforderung eine Amtspflicht gegenüber einem Kostenschuldner, der nach dem zu beurkundenden Vert...

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