(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2[1] [Von 2013 bis 2019: § 544 Absatz 1 Satz 3] geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
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