Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschusseinforderung des Notars keine Amtspflicht

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Aktenzeichen 4 T 35/03)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.653,55 Euro (= 7.145,72 DM) festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 13.11.2001 zu seiner UR-Nr. ... für das Jahr 2001 einen Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung, mit dem der Beteiligte zu 2) seinen in G. gelegenen Grundbesitz an die als Gesellschafter der I. oHG handelnden Beteiligten zu 4) und 5) veräußerte. Gemäß § 8 des notariellen Vertrages waren die Erwerber zur Übernahme der mit der Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Notar- und Gerichtskosten verpflichtet. Der Beteiligte zu 1) wies die Vertragsparteien auf deren gesamtschuldnerische Haftung für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss entstehenden Kosten und Steuern hin. Infolge finanzieller Schwierigkeiten der Erwerber wurde der Kaufvertrag nicht durchgeführt. Die von dem Notar unter dem 21.11.2001 erstellte Kostenrechnung über 7.145,72 DM beglichen die Beteiligten zu 3) und 4) in der Folgezeit nicht. Mit Datum vom 29.7.2002 erteilte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) seine Kostenrechnung, über welche er sich am 29.1.2003 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilte. Der Beteiligte zu 2) lehnt die Ausgleichung der Rechnung ab. Er hat behauptet, der Beteiligte zu 1) hätte bei rechtzeitiger Geltendmachung die Begleichung seiner Kostenrechnung von den Beteiligten zu 3) und 4) erreichen können. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 1) sich amtspflichtwidrig verhalten, indem er es entgegen § 8 Abs. 2 KostO unterlassen habe, von den Beteiligten zu 3) und 4) ausreichende Vorschüsse anzufordern.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, ob der Beteiligte zu 1) eine ggü. dem Beteiligten zu 2) bestehende Amtspflicht dadurch verletzt hat, das er es unterlassen hat, einen ausreichenden Vorschuss von den Beteiligten zu 3) und 4) anzufordern.

II. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das LG seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 156 Abs. 2 S. 3 KostO.

Die weitere Beschwerde ist auf die Beantwortung der Rechtsfrage beschränkt, ob der Beteiligte zu 1) dadurch, dass er es unterlassen hat, gem. § 8 Abs. 2 KostO von den Beteiligten zu 3) und 4) vor Beurkundung des Vertrages einen ausreichenden Vorschuss einzufordern, eine ggü. dem Beteiligten zu 2) bestehende Amtspflicht verletzt hat, die eine Befreiung von der hier geltend gemachten Kostenforderung rechtfertigt. Diese Frage verneint der Senat in Übereinstimmung mit dem LG.

Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften ist jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist, zur Zahlung der Kosten verpflichtet, § 2 Nr. 1 KostO. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, § 5 Abs. 1 S. 1 KostO. Als Gläubiger einer gesamtschuldnerischen Leistung kann der Kostengläubiger die nur einmal zu erbringende Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern, § 432 BGB.

Der Beteiligte zu 2) kann sich nicht darauf berufen, dass der Beteiligte zu 1) es versäumt habe, zunächst die Beteiligten zu 3) und 4) als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen, obwohl diese sich durch § 8 des notariellen Vertrages zur Übernahme der durch den Abschluss und die Durchführung des Vertrages entstandenen Notarkosten verpflichtet haben. Da dem Beteiligten zu 1) die Gebühren für die von ihm vorgenommenen Beurkundungen selbst zufließen, gilt für diesen § 8 KostVfg nicht. Der Beteiligte zu 1) kann daher seine Beurkundungsgebühren nach freier Wahl von jedem Kostenschuldner einfordern (Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand Dezember 2000, § 5 Rz. 9). Die im notariellen Vertrag begründete Übernahme der Notarkosten durch die Erwerber vermag hieran nichts zu ändern. Denn insoweit handelt es sich nur um eine das Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten betreffende Regelung (BayObLG JurBüro 1988, 89). Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass dem Gläubiger von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden kann, er sei bei der Rechtsverfolgung ggü. dem im Innenverhältnis allein haftenden Gesamtschuldner nicht mit dem erforderlichen Nachdruck vorgegangen (OLG Düsseldorf v. 21.1.1986 - 10 W 179/85, DNotZ 1986, 763). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt eine Durchsetzung der Kostenrechnung ggü. den Beteiligten zu 3) und 4) noch erfolgversprechend war.

Gemäß § 8 Abs. 1 KostO hat der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Bei Geschäften dieser Art soll gem. § 8 Abs. 2 S. 1 KostO die...

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