Rz. 17

Aktuell sind Tendenzen zu erkennen, dass Richter die Protokollierung bestimmter Mehrvergleiche ablehnen, etwa im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens die Übertragung incl. Auflassung von Grundvermögen. Die mag in der Sorge der drohenden Eigenhaftung begründet liegen, wenn ein solcher Vergleich nicht mehr dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB, Art. 34 GG unterfallen sollte.

 

Rz. 18

Aktuell liegen hierzu zwei gegenläufige Entscheidungen des OLG Koblenz, beide vom 13. Familiensenat, vor:

Keine Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich, der über den Rahmen der Folgesachen hinausgeht, hier: Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zum Zwecke des Zugewinnausgleichs. Solche Beurkundungen seien grundsätzlich den Notaren übertragen.[12]
Pflicht zur Protokollierung eines Mehrwertvergleichs; Verfahrenskostenhilfe hierfür. Das Gericht darf die Protokollierung eines Vergleichs über nicht anhängige Gegenstände nicht ablehnen, wenn ein Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens besteht und der Vergleich einer Gesamterledigung dient (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Gesamtschuldnerausgleich und Grundstücksübertragung anlässlich eines Scheidungsverfahrens).[13]
 

Rz. 19

Auch der Bundesgerichtshof hat sich hierzu bereits geäußert: Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127a BGB protokolliert.[14]

 

Rz. 20

 

Stellungnahme

Die Frage betrifft den Rechtsanwalt gleichermaßen. § 127a BGB spricht dafür, dass er die damit verbundenen Risiken übernimmt, zumal er bei Begleitung des Notarmandats ohnehin noch vor dem Notar haftet. Auch ist er verpflichtet, den Mandanten auf die Möglichkeit der Einsparung der Notarkosten hinzuweisen. Die Anwaltsgebühren muss der Mandant so oder so bezahlen. Ist der Anwalt zur Protokollierung des Mehrvergleichs bereit und vielleicht sogar dazu verpflichtet, sollte das Gericht dies nicht ablehnen dürfen.

Andererseits wird man auch den Inhalt der beabsichtigten Regelung berücksichtigen müssen. Ein einfaches Grundstücksübertragungsgeschäft incl. Auflassung müssen Richter und Anwalt gleichermaßen bewältigen können, wenngleich dringend davor zu warnen ist, dies ohne vorherige Prüfung und Vorbereitung des Wortlauts zu tun. Bei komplizierteren Regelungen mit etwa gesellschafts-, erb-, steuer- oder aktienrechtlichem Einschlag sollten Richter und Anwalt auf den Notar verweisen dürfen.

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