Rz. 143

Liegt ein im Wege der Inhaltskontrolle zu berücksichtigender Gesetzes- oder Sittenverstoß vor, ist die betroffene Abrede nichtig.

 

Rz. 144

Da § 139 BGB auch für Eheverträge gilt, führt die Teilnichtigkeit einer Abrede grds. auch zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages bzw. der sonstigen Vereinbarung.[91] Eine Regelung über den Versorgungsausgleich, welche an sich nicht zu beanstanden ist, kann deswegen auch nichtig sein, wenn ein Ehevertrag wegen der einen Ehegatten evident einseitig belastenden Regelungen über den nachehelichen Unterhalt unwirksam ist. Umgekehrt wird die Nichtigkeit einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich regelmäßig auch zur Nichtigkeit der anderen Regelungen des Ehevertrages (z.B. über Unterhalt, Güterrecht) führen.

 

Rz. 145

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Verstoß, der zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich führte, von dem Rest der Vereinbarung getrennt werden kann, weil kein notwendiger Zusammenhang zwischen diesen Teilen der Vereinbarung besteht.[92] Das gilt sogar in Bezug auf die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich selbst, wenn von der Unwirksamkeit nur ein Teil dieser Vereinbarung betroffen ist und der Rest aufrecht erhalten werden kann, ohne dass sich insofern der Mangel ebenso manifestiert. Das wird vornehmlich Fälle eines Gesetzesverstoßes betreffen. Die durch den Wegfall der unwirksamen Regelung entstandene Lücke ist in diesen Fällen im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen.

[91] BGH FamRZ 2006, 1097, 1098; Wick, FuR 2010, 301, 302.
[92] Vgl. MüKo-BGB/Eichenhofer, § 8 VersAusglG Rn 9, der diese Folge allerdings aus einer Umdeutung der ursprünglichen Vereinbarung herleitet.

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