1. Bei der Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften.

2. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären.

3. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau ist nicht verpflichtet, ihren Lebensstandard aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Lebensgefährten an ihre neue Lebenssituation anzupassen.

4. Steht der unterhaltsberechtigten Ehefrau ab der Scheidung aufgrund eines Ehevertrags ein Unterhaltsanspruch zu, der nicht um eigene Einkünfte zu reduzieren ist, so ist ihr nach Ablauf des Trennungsjahres bis zur wenige Monate später eintretenden Rechtskraft der Scheidung nicht zuzumuten, den Betrieb eines Kochstudios aufzugeben und sich um eine abhängige Beschäftigung zu bemühen.

5. Die nach einer Krise der Ehe vollzogene Trennung ist nicht als Ausbruch aus einer intakten Ehe anzusehen. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen des Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten kommt gemäß § 1579 Nr. 2 BGB erst nach einem Verfestigungszeitraum von 2 bis 3 Jahren in Betracht. Bis dahin steht einem Ehegatten für die Zeit der Trennung der volle Unterhalt zu.

(Leitsätze der Red.)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.3.2016 – 3 UF 141/14 (AG Wuppertal)

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