Rz. 6

Den Eintritt oder die Folgen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft können die Lebenspartner ändern, ausschließen oder modifizieren. Denn gemäß § 7 S. 1 LPartG können die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln. § 7 S. 2 LPartG verweist insofern auf die §§ 1409 bis 1563 BGB.

 

Rz. 7

Wegen dieser ausdrücklichen Verweisung des § 7 S. 2 LPartG auf die ehevertraglichen Vorschriften und Regelungsmöglichkeiten der §§ 1409 bis 1563 BGB ist eine Gleichstellung des lebenspartnerschaftlichen Güterrechts mit demjenigen des ehelichen Güterrechts geschaffen.[3] Der Lebenspartnerschaftsvertrag ist nunmehr das Pendant zum Ehevertrag, § 1408 BGB.[4] Die Zugewinngemeinschaft kann modifiziert, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.[5]

 

Rz. 8

Gemäß § 7 S. 2 LPartG in Verbindung mit § 1410 BGB ist Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Lebenspartnerschaftsvertrag, dass dieser bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen wird.

 

Rz. 9

Es besteht die Möglichkeit, den von den Lebenspartnern gewählten Güterstand in das Güterrechtsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eintragen zu lassen, § 7 S. 2 LPartG in Verbindung mit § 1412 BGB. Diese Eintragung ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Lebenspartnerschaftsvertrag.[6] Sie hat lediglich das Entstehen eines negativen Vertrauensschutzes zur Folge. Solange keine Eintragung im Güterrechtsregister verzeichnet ist, dürfen Dritte darauf vertrauen, dass die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.[7]

 

Rz. 10

 

Praxistipp

Den Eintritt oder die Folgen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft können die Lebenspartner durch Vertrag ändern, ausschließen oder modifizieren.
Der Lebenspartnerschaftsvertrag ist das Pendant zum Ehevertrag gemäß § 1408 BGB.
Es besteht die Möglichkeit, den von den Lebenspartnern gewählten Güterstand in das Güterrechtsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eintragen zu lassen.
[3] HK-FamR/Haibach, § 7 LPartG Rn 1.
[4] Palandt/Brudermüller, § 7 LPartG Rn 1.
[5] HK-FamR/Haibach, § 7 LPartG Rn 1; Palandt/Brudermüller, § 7 LPartG Rn 2.
[6] FAKomm-FamR/Henjes, § 1412 BGB Rn 2.
[7] FAKomm-FamR/Henjes, § 1412 BGB Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge