Rz. 6
Den Eintritt oder die Folgen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft können die Lebenspartner ändern, ausschließen oder modifizieren. Denn gemäß § 7 S. 1 LPartG können die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln. § 7 S. 2 LPartG verweist insofern auf die §§ 1409 bis 1563 BGB.
Rz. 7
Wegen dieser ausdrücklichen Verweisung des § 7 S. 2 LPartG auf die ehevertraglichen Vorschriften und Regelungsmöglichkeiten der §§ 1409 bis 1563 BGB ist eine Gleichstellung des lebenspartnerschaftlichen Güterrechts mit demjenigen des ehelichen Güterrechts geschaffen.[3] Der Lebenspartnerschaftsvertrag ist nunmehr das Pendant zum Ehevertrag, § 1408 BGB.[4] Die Zugewinngemeinschaft kann modifiziert, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.[5]
Rz. 8
Gemäß § 7 S. 2 LPartG in Verbindung mit § 1410 BGB ist Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Lebenspartnerschaftsvertrag, dass dieser bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen wird.
Rz. 9
Es besteht die Möglichkeit, den von den Lebenspartnern gewählten Güterstand in das Güterrechtsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eintragen zu lassen, § 7 S. 2 LPartG in Verbindung mit § 1412 BGB. Diese Eintragung ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Lebenspartnerschaftsvertrag.[6] Sie hat lediglich das Entstehen eines negativen Vertrauensschutzes zur Folge. Solange keine Eintragung im Güterrechtsregister verzeichnet ist, dürfen Dritte darauf vertrauen, dass die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.[7]
Rz. 10
Praxistipp
▪ | Den Eintritt oder die Folgen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft können die Lebenspartner durch Vertrag ändern, ausschließen oder modifizieren. |
▪ | Der Lebenspartnerschaftsvertrag ist das Pendant zum Ehevertrag gemäß § 1408 BGB. |
▪ | Es besteht die Möglichkeit, den von den Lebenspartnern gewählten Güterstand in das Güterrechtsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eintragen zu lassen. |
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