Rz. 279

Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, wird der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet, § 17 Abs. 3 BeurkG.[179]

 

Hinweis

Belehrt der Notar über den Inhalt einer ausländischen Rechtsordnung, muss die Belehrung richtig sein; sonst haftet er.

 

Rz. 280

Das im Einführungsgesetz zum BGB geregelte Kollisionsrecht ist deutsches Recht, das der Notar kennen muss.[180] So muss er z.B. gem. Art. 15 EGBGB prüfen, in welchem Güterstand die Parteien leben, sofern ein ausländischer Staatsangehöriger an der Beurkundung beteiligt ist. Bei der Anwendung ausländischen Rechts besteht jedoch gem. Art. 4 EGBGB die Möglichkeit der Rückverweisung auf deutsches Recht.

 

Rz. 281

Bei Anwendung ausländischen Rechts soll der Notar allerdings auch auf die Möglichkeit hinweisen, ein Rechtsgutachten z.B. des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg (Mittelweg 187, 20148 Hamburg) einzuholen. Dies kann natürlich teuer sein.

Ein Beispiel für eine Belehrung in einem Ehevertrag wäre bei Nichteinholung eines Gutachtens die folgende Klausel:

 

Formulierungsbeispiel

Wir sind schließlich von dem Notar darauf hingewiesen worden, dass möglicherweise ausländisches Recht zur Anwendung kommt, und zwar bezüglich der Form und des Inhaltes der Urkunde. Der Notar hat ferner darauf hingewiesen, dass er dieses ausländische Recht nicht kenne, jedoch die Möglichkeit besteht, Gutachten darüber einzuholen. Trotz dieser Hinweise und Belehrung über die damit verbundenen Gefahren, insbesondere darüber, dass die gesamte Urkunde bzw. einzelne Erklärungen u.U. unwirksam sein können, bestanden die Beteiligten auf der Beurkundung."

 

Rz. 282

Hinsichtlich der Kenntnis der deutschen Sprache im Hinblick auf einen ausländischen Staatsangehörigen etwa folgende Formulierung aufgenommen werden:

 

Formulierungsbeispiel

Der Erschienene zu ...) ist seiner Erklärung nach und zur Überzeugung des Notars der deutschen Sprache hinreichend kundig.

 

Rz. 283

Im Zweifel sollte aber immer ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

 

Beispiel

Antwortet die aus fernem Ausland stammende Ehefrau des gut deutsch sprechenden Mannes auf die Frage des Notars, ob sie den Inhalt des Ehevertrages verstehe, mit den Worten: "Ich dich verstehen", kann dies nicht als ausreichend angesehen werden. Der/die Betroffene muss in der Lage sein, komplizierte rechtliche Zusammenhänge, wenn auch durch den Notar erläutert, zu verstehen, um frei entscheiden zu können, ob der Abschluss des Vertrages ihrem Willen entspricht. Eine Übersetzung durch den Ehemann ist – naturgemäß – nicht möglich.

 

Rz. 284

Inhaltlich ist bei gemischt-nationalen Ehen vorsorglich die Wahl des deutschen Güterrechts zu empfehlen.[181] Diese wird allerdings in das Güterrechtsregister einzutragen sein, da nach einigen ausländischen Rechtsordnungen die Registrierung und Veröffentlichung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anerkennung ist.

Beteiligte Eheleute können dann – naturgemäß – am gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft festhalten und ihn modifizieren, ebenso aber Gütertrennung vereinbaren.

 

Rz. 285

Im nachstehenden Beispiel wählen Eheleute mit gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit oder Eheleute, von denen einer eine ausländische, der andere die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, deutsches Güterrecht.[182]

 
Hinweis

Formulierungsbeispiel

Die Erschienenen erklären:

Wir haben am 6. Januar 2007 in Venedig die Ehe geschlossen. Wir haben bislang keinen Ehevertrag geschlossen. Wir gehen daher davon aus, dass wir im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des italienischen Rechts leben.

Wir haben inzwischen unseren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so dass die allgemeinen Wirkungen unserer Ehe dem deutschen Recht unterliegen. Keiner von uns verfügt über Vermögenswerte in Italien.

Wir schließen den folgenden

EHEVERTRAG

1. Wir wählen für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wir wollen künftig im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht leben. Über die Bedeutung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft sind wir vom Notar belehrt worden.

2. Die Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft soll ab Beginn unserer Ehe wirken. Soweit nach dem bisher geltenden Güterrecht gemeinschaftliches Vermögen besteht, soll uns dieses nunmehr zu Miteigentum je zur Hälfte zustehen. Über Grundbesitz verfügen wir nicht.

3. Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass der Ehevertrag möglicherweise in Italien nicht als wirksam anerkannt wird.

 

Rz. 286

Geht es Eheleuten ausschließlich um ihre in Deutschland gelegenen Immobilien, kann eine Vereinbarung auch ausschließlich auf unbewegliches Vermögen bezogen werden.

 
Hinweis

Formulierungsbeispiel[183]

Wir wählen für unser gesamtes in Deutschland gelegenes unbewegliches Vermögen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güters...

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