Rz. 1100

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann gemäß § 1415 BGB ehevertraglich vereinbart werden. Dadurch wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gleichzeitig ausgeschlossen, § 1363 Abs. 1 BGB. Andere Begründungsformen als durch Ehevertrag gibt es nicht.

 

Rz. 1101

Wurde in der Zeit zwischen dem 1.4.1953 (Außerkrafttreten des alten Rechts nach Art. 117 Abs. 1 GG) und dem 1.7.1958 (Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes) der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart, ist dieser nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 GleichberG in die Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB übergeleitet worden.[1307]

 

Rz. 1102

Der Ehevertrag bedarf gemäß § 1410 BGB der notariellen Form. Während nach § 1411 Abs. 1 BGB ein Ehegatte, der in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters die Gütergemeinschaft vereinbaren kann, gibt es gemäß § 1411 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB diese Möglichkeit nicht für den geschäftsunfähigen Ehegatten. Wirkung gegenüber Dritten entfaltet die ehevertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft erst bei Eintragung der Gütergemeinschaft in das Güterrechtsregister, § 1412 BGB.

 

Rz. 1103

Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft ausschließlich zum alleinigen Zweck der Eigentumsübertragung an Vermögensgeständen durch einen Ehegatten ist zulässig, selbst wenn die Gütergemeinschaft unmittelbar danach wieder aufgehoben wird, solange dies nicht in einer Urkunde erfolgt. Dies ist als zulässige Gestaltungsmöglichkeit anzusehen, insbesondere nachdem auch das Gesetz keine Mindestdauer für die jeweiligen Güterstände vorsieht.[1308]

 

Rz. 1104

In der Begründung einer Gütergemeinschaft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise eine Schenkung gesehen werden:[1309] Dazu ist neben einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch eine Verdrängung der güterrechtlichen causa für die Bereicherung durch den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag erforderlich. Für eine solche Annahme bedarf es der Feststellung, dass die Geschäftsabsichten der Eheleute nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet waren. Dem Bundesgerichtshof zu folge kann sich die Vermutung einer verdeckten Schenkung aufdrängen, wenn nach einem einheitlichen Plan zunächst Gütergemeinschaft und nach einiger, auch längerer Zeit, ein anderer Güterstand vereinbart wird,[1310] oder wenn es sich etwa um eine nachträgliche Verschiebung wertvoller Gegenstände aus dem Vorbehaltsgut eines Ehegatten in das des anderen oder in das Gesamtgut oder um eine solche aus dem Gesamtgut in Vorbehaltsgut handelt.[1311] Ein gewichtiges Anzeichen für die Verfolgung "ehefremder Zwecke" kann auch angenommen werden, wenn eine Gütergemeinschaft kurz vor dem Tode eines Ehegatten vereinbart wird, oder für die Auseinandersetzung dem zunächst weniger begüterten Teil eine höhere Quote eingeräumt wird, als es § 1476 BGB vorsieht, oder ein Ehevertrag nur deshalb geschlossen wird, um pflichtteilsberechtigte Angehörige zu benachteiligen.[1312]

[1307] BayObLG FamRZ 1990, 411; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1474.
[1308] OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 837 f.
[1309] BGH FamRZ 1992, 304.
[1310] BGH FamRZ 1992, 304, 305 mit Hinweis auf RGZ 87, 301.
[1311] BGH FamRZ 1992, 304, 305 mit Hinweis auf RG Recht 1908, Nr. 2550.
[1312] BGH FamRZ 1992, 304.

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