Die Beschwerde des Antragsgegners ist überwiegend unbegründet, die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin teilweise begründet.

1. Nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im Beschl. v. 30.9.2015 (XII ZB 1/15) hat der Senat den konkreten Bedarf der Antragstellerin zu ermitteln, um ausgehend davon prüfen zu können, ob in der Unterhaltsvereinbarung im notariellen Ehevertrag vom 4.1.2005, in der der Trennungsunterhalt auf indexierte 3.370 EUR beschränkt wurde, ein gem. § 1614 Abs. 1 BGB unwirksamer Verzicht auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu sehen ist. Wie sich aus der nachfolgenden Übersicht des konkreten Bedarfs der Antragstellerin ergibt, weicht dieser erheblich von der vom BGH grundsätzlich noch als angemessen angesehenen Unterschreitung von bis zu 20 % ab. Da auch die Grenze von einem Drittel, ab der eine Unterschreitung in der Regel nicht mehr zulässig ist, deutlich überschritten ist, ist die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt insgesamt unzulässig, so dass die Antragstellerin vom Antragsgegner ihren vollen gesetzlichen Trennungsunterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB verlangen kann.

2. Bei der Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.

Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1392).

3. Nach diesen Grundsätzen ist von folgender Berechnung des Bedarfs auszugehen:

 
  1/12-7/12 8/12-9/12 10/12-5/13
  EUR EUR EUR
Wohnkosten 300,00    
Krankenversicherung 385,02 385,02 385,02
Selbstbeteiligung KV 38,17 38,17 38,17
Rezeptfr. Medikamente 50,00 50,00 50,00
Unfallversicherung 19,08 19,08 19,08
Lebensversicherung 27,00 27,00 27,00
Fonds Gerling 300,00 300,00 300,00
Telefon 100,00 100,00 100,00
TV, Zeitschriften usw. 72,50 72,50 72,50
Textilreinigung 70,00 70,00 70,00
Kleidung 2.000,00 2.000,00 2.000,00
Frisör 150,00 150,00 150,00
Kosmetik 200,00 200,00 200,00
Lebensmittel 500,00 500,00 500,00
Blumen 50,00 50,00 50,00
Geschenke 50,00 50,00 50,00
Medien (CD, Bücher) 50,00 50,00 50,00
Hausrat 100,00 100,00 100,00
Putzmittel, Bügeln usw. 200,00 200,00 200,00
Restaurantbesuche 500,00 500,00 500,00
Audi Vollversicherung 97,00 97,00  
Audi Steuer 40,00 40,00  
Benzin, Wäsche Auto 500,00 500,00 500,00
Leasing Audi 954,00 954,00  
Reparaturen, Wartung 100,00 100,00  
Versicherung Speedster 93,00 93,00 93,00
Urlaub 1.000,00 1.000,00 1.000,00
Oper, Theater, Kino 120,00 120,00 120,00
Sport 80,00 80,00 80,00
Fitnesstrainer 390,00 390,00 390,00
Sonnenbank 40,00 40,00 40,00
Hund 287,00 287,00 287,00
Rechtsberatung - - -
       
Gesamtbedarf 8.862,77 8.562,77 7.371,77
gerundet 8.900,00 8.600,00 7.400,00

Die Tabelle bedarf folgender Erläuterungen:

a) Wohnkosten

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Wohnkosten von monatlich 300 EUR bis 7/12 sind nicht zu beanstanden. Ob sie in dieser Höhe tatsächlich Hotelkosten hatte, kann dahinstehen. Soweit sie in dieser Zeit möglicherweise bei Bekannten oder gar schon bei ihrem Lebensgefährten gelebt hat, ist unerheblich. Es würde sich um eine freiwillige Leistung Dritter handeln, die den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll.

b) Krankenversicherung, Medikamente

Aus dem Komplex Versicherung/Medikamente sind lediglich der Selbstbehalt in der Krankenversicherung sowie der Eigenanteil an Medikamenten streitig. Die Antragstellerin hat in der Krankenversicherung einen Tarif mit einem jährlichen Selbstbehalt von 2.600 EUR (monatlich 216 EUR) und behauptet, in entsprechender Höhe Arztrechnungen selbst gezahlt zu haben. Sie hat hierzu in der Antragsschrift Belege für Behandlungen in den Monaten 1–5/12 i.H.v. insgesamt 648,82 EUR vorgelegt. Auf ausdrücklichen Vortrag des Antragsgegners, dass sie sämtliche Kosten zu belegen habe, hat sie um Hinweis des Senats gebeten, falls dies erforderlich sei. Da Arztrechnungen üblicherweise schon deshalb gesammelt werden, um sie später ggf. bei der Krankenkasse einzureichen, kann grundsätzlich von einem Unterhaltsgläubiger verlangt werden, die Kosten zu belegen. Allerdings hat die Antragstellerin nachvollzi...

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