a) Vorsorgende Rechtspflege

 

Rz. 9

Das Entwerfen eines Ehevertrags oder die anwaltliche Mitwirkung daran – begrifflich erfasst sind kraft Definition des § 1408 Abs. 1 BGB an sich nur die güterrechtlichen Verhältnisse – kann nicht Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens sein, sodass eine Bewertung nach dem FamGKG in der vorsorgenden Rechtspflege grundsätzlich ausscheidet (arg. e § 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Für die Anwaltsgebühren ist eine Festsetzung des Gegenstandswerts in diesem Fall nach § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. den Vorschriften des GNotKG vorzunehmen. Insoweit Gegenstand der Tätigkeit allein die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Ehevertrags ist, richtet sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 100 GNotKG. Gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 GNotKG ist danach die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten maßgebend, es sei denn, der Ehevertrag betrifft nur das Vermögen eines Ehegatten. Verbindlichkeiten werden bis zur Hälfte des jeweiligen Vermögens in Abzug gebracht (§ 100 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 1 GNotKG). Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, so ist nur deren Wert maßgeblich (§ 100 Abs. 2 GNotKG). Sind Vermögenswerte betroffen, die noch nicht zum Vermögen des jeweiligen Ehegatten gehören, sind sie mit 30 % ihres Werts zu berücksichtigen (§ 100 Abs. 3 GNotKG). Die Vorschrift des § 100 GNotKG ist nach § 100 Abs. 4 GNotKG auch auf Lebenspartnerschaftsverträge anzuwenden.

 

Rz. 10

Besteht der Auftrag des Anwalts im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege, so sind ergänzend die Vorschriften der §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie §§ 99102 GNotKG zur Bewertung heranzuziehen (§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG), falls neben der Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse weitere Regelungsgegenstände in den Vertrag aufzunehmen sind. Das FamGKG ist in diesem Fall unanwendbar.

b) Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung aus Anlass der Trennung oder der Scheidung

 

Rz. 11

Ist der Anwalt außerhalb der vorsorgenden Rechtspflege beauftragt worden, eine Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwerfen oder an der Gestaltung eines solchen Vertrags mitzuwirken, so ist nicht § 23 Abs. 3 S. 3 RVG, vielmehr vorrangig § 23 Abs. 1 S. 3 RVG für die Wertbestimmung maßgeblich. Sind die vermögensrechtlichen Regelungsgegenstände streitig, so könnten sie auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, sodass in diesem Fall auch für die außergerichtliche Tätigkeit die Wertvorschriften des FamGKG heranzuziehen sind.

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