Rz. 185

Sind die Schiedsrichter bestellt, beginnt das eigentliche Streitverfahren. Dazu bestimmt § 1046 ZPO, dass der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die er sich stützt, innerhalb einer vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist darzulegen hat. Wiederum innerhalb einer solchen Frist hat der Beklagte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

 

Rz. 186

Da der Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen nach § 1044 ZPO zwar den Gegenstand des zu entscheidenden Streites angeben muss, die Angabe des Streitgegenstandes aber noch nicht den Charakter einer vollständigen Klageschrift hat, ist die Formulierung der Klageschrift im nächsten Schritt erforderlich. Die Norm des § 1046 Abs. 1 ZPO knüpft dabei an die für die Klage vor dem staatlichen Gericht einschlägige Vorschrift des § 253 ZPO an. Allerdings gibt es auch Unterschiede. Die Darlegung des "Anspruchs" deckt sich mit der in § 253 ZPO vorgesehenen "bestimmten Angabe des Gegenstandes", wobei allerdings ein formulierter Antrag, anders als im Verfahren vor staatlichen Gerichten, nicht erforderlich ist. Notwendig ist nur, dass sich das Klagebegehren aus dem sonstigen Vorbringen erschließt und unzweifelhaft bestimmbar ist.

 

Rz. 187

 

Hinweis

Wenngleich ein formulierter Klageantrag nach § 1044 ZPO nicht notwendig ist, sollte er zur Vermeidung von Missverständnissen gleichwohl stets formuliert werden, weil nur so sichergestellt werden kann, dass der Streitgegenstand hinreichend deutlich abgegrenzt ist.

Das Begehren kann – wie im Verfahren vor staatlichen Gerichten – auf eine Leistung gerichtet sein. Möglich ist aber auch eine Gestaltungs- oder Feststellungsklage.

 

Rz. 188

Nach § 1046 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann die klagende Partei – was sich von selbst versteht – alle ihr erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer er sich bedienen will. Rechtsausführungen sind nicht erforderlich. Die können aber auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten fehlen. Damit stellt die Anspruchsbegründung das dar, was vor dem staatlichen Gericht die Klagebegründung ist, mit etwas weniger Anforderungen im Hinblick auf die Förmlichkeiten, die sich aber in der Praxis kaum auswirken werden.

 

Rz. 189

Kommt die klagende Partei ihrer Verpflichtung zur Darlegung und Begründung ihres Anspruchs innerhalb der gesetzten oder vereinbarten Frist nicht nach, so wird das Verfahren nach § 1048 Abs. 1 ZPO beendet. Die Beendigung wird gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch Beschluss festgestellt.

 

Rz. 190

 

Praxistipp

Der Kläger hat seinen Anspruch und die ihn stützenden Tatsachen innerhalb einer vereinbarten oder ihm gesetzten Frist darzulegen.

Fristversäumnis führt zur Beendigung des Verfahrens.

 

Rz. 191

Liegt die Klagebegründung vor, so hat die beklagte Partei Gelegenheit, wiederum innerhalb einer vereinbarten oder vom Schiedsgericht gesetzten Frist auf die Klagebegründung zu erwidern. Hinsichtlich der Möglichkeit, für erheblich gehaltene Dokumente beizufügen, gilt dasselbe, was auch für die klagende Partei gilt. Die Vorschrift entspricht der des § 277 ZPO für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten.

 

Rz. 192

Während allerdings die Säumnis des Beklagten nach § 331 Abs. 3 ZPO möglicherweise sogar den Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn rechtfertigt, ist das Schiedsgericht gehalten, das Verfahren auch dann fortzusetzen, wenn die beklagte Partei die ihr gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lässt. Insbesondere stellt die mangelnde Erwiderung kein Zugeständnis der Behauptungen der klagenden Partei dar, was in § 1048 Abs. ZPO ausdrücklich geregelt ist.

 

Rz. 193

Wegen weiterer Details zur Säumnis vgl. unten Rdn 244 ff.

 

Rz. 194

 

Praxistipp

Nach der Zustellung der Anspruchsbegründung hat die beklagte Partei Gelegenheit, hierauf innerhalb einer vereinbarten oder ihr vom Schiedsgericht gesetzten Frist zu erwidern. Versäumt sie diese Frist, wird das Verfahren fortgesetzt.

 

Rz. 195

Ebenso wie im Verfahren vor staatlichen Gerichten kann die klagende Partei im Verlauf des Verfahrens die Klage ändern. Jede Partei kann ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen. Der Schiedsbeklagte kann auch Widerklage erheben. Voraussetzung ist nur, dass der widerklagend geltend gemachte Anspruch von der Schiedsklausel erfasst wird. Daneben gilt für die Widerklage wie alle sonstigen Angriffs- und Verteidigungsmittel des Beklagten, dass diese innerhalb der gesetzten Frist eingehen oder dass das Schiedsgericht die verspätet eingegangenen Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht als verspätet zurückweist.

 

Rz. 196

Die Vorschriften der §§ 263 und 264 ZPO sind im Schiedsverfahren nicht anwendbar. Für eine Änderung der Klage bedarf es deshalb nicht der Zustimmung der beklagten Partei oder der Feststellung der Sachdienlichkeit. Besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klageänderung ist allerdings, dass auch die geänderte Klage ebenso wie die Widerklage noch von der Schiedsvereinbarung umfasst ist.

 

Rz. 197

 

Beispiel

Ehefrau F und Ehemann M haben in einem Ehevertrag eine S...

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