Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

 

1.

die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;

 

2.

der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;

 

3.

statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

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