Der BGH (FamRZ 2015, 1268 m Anm. Münch = NJW 2015, 2334 = MDR 2015, 771 = FamRB 2015, 283 m. Hinw. Kogel unter Aufgabe von BGH FamRZ 2007, 978) ist zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung hinsichtlich des Wertzuwachses eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstückes zurückgekehrt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein gem.§ 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (und das durch seine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt), mit seinem Wert bei Eintritt in das Vermögen des Erwerbers zu berücksichtigen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2007, 978) unterliegt jedoch nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung die Wertsteigerung, die ein Vermögen während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Zuwendenden angeordneten oder ihm vorbehalten lebenslänglichen Nießbrauchs erfährt, nicht dem Zugewinnausgleich. Der Wert des Nießbrauches nimmt im Hinblick auf das fortschreitende Alter des Nießbrauchers in der Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstückes und dem Erlöschen des Nießbrauchs ab und steigert damit den Wert des privilegierten Vermögens. Dieser gleitende Vermögenserwerb stellt aber selbst ein privilegiertes, nicht dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen dar.

Um den Wertzuwachs des privilegierten Vermögens rechnerisch zu erfassen, ist – wie der BGH jetzt wieder herausstellt – eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorganges nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zugewinnempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird.

Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das Grundstück im maßgeblichen Zeitraum – etwa durch den Anstieg der Grundstückspreise – einen Wertzuwachs erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.

 

Hinweis:

Regelungen im Ehevertrag sind angebracht, wenn die an der vorweggenommenen Erbfolge Beteiligten sämtliche Wertsteigerungen des erworbenen Vermögens privilegieren wollen; dies gilt ebenso für die Vereinbarung von Rückerwerbsrechten, insbesondere für den Fall der Scheidung.

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