a) Die Sittenwidrigkeit des VA kann nicht nur ihn allein betreffen sondern kann tückische Folgen für den gesamten Vertrag haben. Exemplarisch hierfür ist das Urteil des BGH "Gütertrennung/Jurist".[23] Der Ehevertrag enthielt Gütertrennung, den Verzicht auf VA und zudem eine Vereinbarung zum Unterhalt, die der BGH trotz des teilweisen Ausschlusses und der höhenmäßigen Begrenzung – "für sich genommen" – nicht beanstandete. Dagegen halte der Ausschluss des VA – "schon für sich genommen" – einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand. Der BGH verweist dabei u.a. auf den hohen Rang des VA im Rahmen der Kernbereichslehre und darauf, dass beim gegebenen Sachverhalt die Ehefrau wegen der vorhersehbaren Betreuung gemeinsamer Kinder keine Altersversorgung aufbauen konnte. Hinzu kamen schwerste subjektive Defizite (hoher Alters- und Ausbildungsunterschied, Schwangerschaft im neunten Monat, keine Vorbesprechung, kein Entwurf). Seine ganz besondere Bedeutung gewinnt das Urteil dadurch, dass die Sittenwidrigkeit des Verzichts auf VA letztlich auch auf die Gütertrennung übergreift. Dies ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung objektiver und subjektiver Gesichtspunkte. Zwar beschwört der BGH wieder einmal die grundsätzliche Vertragsfreiheit bei der Gestaltung des Güterrechts und stellt fest, dass auch im vorliegenden Fall "bei isolierter Betrachtung" der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Aber: Der objektive Gehalt der Gesamtregelung ziele erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau, wobei auch die eigentlich für sich nicht zu beanstandenden Beschränkungen ins Gewicht fallen. Der BGH schließt: Jedenfalls rechtfertigt eine Würdigung aller Umstände den Schluss, dass ein solchermaßen zustande gekommener Ehevertrag, mag er auch in Einzelpunkten – isoliert betrachtet – vertretbar erscheinen, insgesamt keine Anerkennung der Rechtsordnung verdient.

b) Der vom BGH beanstandete Vertrag enthielt zwar eine pauschale salvatorische Klausel (Erhaltungsklausel). An der Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrags ändere sich aber nichts. Ergibt sich die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der Gesamtwürdigung des Vertrags, erfasse die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also auch den für die Ehefrau nachteiligen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Für eine auf den VA beschränkte Teilnichtigkeit, so schließt der BGH, bleibe in einem solchen Fall kein Raum.

Diese seit der Entscheidung "Brasilianerin"[24] gefestigte Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Entscheidung "Fitnessstudio"[25] allerdings zu differenzieren. Soweit ersichtlich, hält der BGB seine Rechtsprechung bei einer auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhenden Störung der Vertragsparität zwischen den Ehegatten grundsätzlich aufrecht. Lassen sich indessen ungleiche Verhandlungspositionen (subjektive Seite) nicht feststellen, dann könne die Beurteilung, ein teilweise nichtiger Vertrag wäre auch ohne seine unwirksamen Bestimmungen geschlossen worden, durch das Vorhandensein einer salvatorischen Klausel gestützt werden; mit anderen Worten: Die für sich nicht zu beanstandenden Vertragsbestimmungen bleiben in einem solchen Fall bestehen. Für Entscheidungen wie "Gütertrennung/Jurist" und "Brasilianerin" bleibt es aber bei der bisherigen Rechtsprechung.

[23] BGH FamRZ 2008, 2011 m. Anm. Bergschneider.
[24] BGH FamRZ 2006, 1097, 1098 m. Anm. Bergschneider.
[25] BGH FamRZ 2013, 269 Rn 31 m. Anm. Bergschneider.

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