Rz. 6

Während es in vielen Bereichen ständige Schiedsgerichte gibt, sind Familienschiedsgerichte zumeist so genannte Gelegenheitsschiedsgerichte. Ausnahmen sind beispielsweise das Süddeutsche[1] und das Norddeutsche Familienschiedsgericht.[2] Das bedeutet, dass die Schiedsgerichte im Allgemeinen für den Einzelfall zusammengestellt werden müssen. Bei institutionalisierten Familienschiedsgerichten wie dem Süddeutschen und dem Norddeutschen Familienschiedsgericht unterwerfen sich die Parteien dagegen durch die Schiedsvereinbarung einer bestimmten Fassung einer Schiedsordnung. Auch die Schiedsrichter stehen mit der Wahl des Schiedsgerichts fest.

 

Rz. 7

Hinsichtlich der von den Parteien zu treffenden Vereinbarungen ist zu unterscheiden zwischen dem Schiedsvertrag oder der Schiedsvereinbarung einerseits und dem Schiedsrichtervertrag andererseits. Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien, sich in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis dem Spruch eines Schiedsgerichts zu unterwerfen. Sie ist eine privatrechtliche Willenserklärung[3] vertraglicher Art mit prozessualen Wirkungen, also ein Prozessvertrag.[4] Haben die Parteien einmal eine Schiedsvereinbarung geschlossen, begründet sie eine durch die Parteien einklagbare Mitwirkungs- und Förderungspflicht.[5]

 

Rz. 8

Die Schiedsvereinbarung kann auf zweierlei Weise getroffen werden: Die Parteien können nach dem Auftreten der zu klärenden Probleme und nach Beginn ihrer Streitigkeiten vereinbaren, sich im Hinblick auf ihre konkreten Probleme dem Spruch eines Schiedsgerichts zu unterwerfen. Das Gesetz nennt diese Form der selbstständigen Vereinbarung die Schiedsabrede (§ 1029 Abs. 2 1. Alt. ZPO). Sie können aber auch schon zuvor im Rahmen eines anderen Vertrages, etwa eines Ehevertrages, vereinbart haben, sich im Fall bestimmter Streitigkeiten aus diesem Vertrag an ein Schiedsgericht zu wenden. In diesem Fall spricht das Gesetz von einer Schiedsklausel (§ 1029 Abs. 2 2. Alt. ZPO).

 

Rz. 9

Der Schiedsrichtervertrag ist dagegen eine Vereinbarung zwischen den beiden Parteien des Schiedsverfahrens einerseits und dem Schiedsrichter andererseits. Er ist ein materiell-rechtlicher Vertrag und als Dienstvertrag einzuordnen, wenn die Schiedsrichtertätigkeit, was der Regelfall ist, entgeltlich ausgeübt wird.[6] Das Vertragsverhältnis besteht auch dann zu beiden Parteien, wenn der Schiedsrichter nur von der einen Partei gestellt wird oder von einem Dritten ernannt ist.[7]

[1] Schiedsordnung unter www.sueddeutsches-familienschiedsgericht.de.
[2] Schiedsordnung unter www.norddeutsches–familienschiedsgericht.de.
[3] BGH NJW 1987, 35, 46.
[4] BGH NJW 1987, 651.
[5] OLG Oldenburg NJW 1971, 1461.
[6] Staudinger/Richardi/Fischinger, vor §§ 611 BGB Rn 95.
[7] BGH NJW 1971, 889.

I. Inhalt der Schiedsvereinbarung

 

Rz. 10

Gemäß § 1029 ZPO ist eine Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

 

Rz. 11

Notwendiger Inhalt einer jeden Schiedsvereinbarung ist somit, dass alle oder einzelne Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug genommen werden. Der Streit muss in jedem Fall eine rechtliche Komponente aufwerfen. Eine Schiedsvereinbarung etwa zur Klärung des seit langem gestörten Verhältnisses zwischen den Eheleuten wäre unwirksam.

 

Rz. 12

Darüber hinaus muss die Schiedsvereinbarung das Streitverhältnis hinreichend bestimmt umschreiben. Das heißt, dass entweder alle aus einem bestimmten Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten oder konkret in Bezug genommene Streitverhältnisse benannt sein müssen. Der Sinn dieser Regelung des § 1029 Abs. 1 ZPO besteht darin, die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des staatlichen Gerichts und derjenigen des Schiedsgerichts klar zu umreißen. In diesem Rahmen muss die Entscheidung des streitigen Rechtsverhältnisses auch vollständig dem Schiedsgericht übertragen werden. Erfolgt die Übertragung etwa nur zur Klärung bestimmter konkreter Rechtsfragen, handelt es sich um eine Schiedsgutachtenvereinbarung, nicht um eine Schiedsvereinbarung.

 

Rz. 13

Nicht zulässig wäre beispielsweise eine Schiedsvereinbarung mit dem Inhalt, dass alle, sich zwischen den Eheleuten zukünftig ergebenden Streitigkeiten dem Schiedsgericht übertragen werden. Einer solchen Vereinbarung würde die konkrete Bestimmung des Streitverhältnisses fehlen. Anderes würde jedoch dann gelten, wenn die Eheleute einen Ehevertrag oder eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung schließen und darin vereinbaren, dass sie sich wegen aller aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einer Entscheidung der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen.

 

Rz. 14

Zulässig wäre es auch, eine Schiedsklausel so zu formulieren, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche oder die Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns zuständig sein soll.

 

Rz. 15

Das Erfordernis der Bestimmtheit der Schiedsvereinbarun...

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