Rz. 10

Eheverträge werden von Scheidungsfolgenvereinbarungen dadurch abgegrenzt, dass ein Vertrag dann ein Ehevertrag ist, wenn er die Eingehung einer Ehe notwendig voraussetzt und nicht auf eine bevorstehende oder eingeleitete Scheidung bezogen ist. Eheverträge werden in einer intakten Ehe geschlossen. Dabei wird aber auch der Fall eines möglichen Scheiterns der Ehe bedacht. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird zum Zweck der einvernehmlichen Abwicklung der gescheiterten Ehe geschlossen.

 

Rz. 11

Die Trennungsvereinbarung hat demgegenüber einen eigenen Regelungsbereich, da die Scheidung zu dieser Zeit noch nicht beabsichtigt zu sein braucht. In einer Krisensituation zwischen "intakter" und "gescheiterter" Ehe wird eine einvernehmliche Regelung der Trennungssituation vorgenommen.

 

Rz. 12

Getrenntlebensvereinbarungen werden aber häufig mit einer Scheidungsfolgen-vereinbarung verknüpft, um für den Fall einer doch unvermeidlichen Scheidung nicht erneut streiten oder verhandeln zu müssen.

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