Rz. 47

Wie auch sonst, können die Beteiligten sich auch in familienrechtlichen Streitigkeiten durch eine Schiedsvereinbarung auf ein Schiedsverfahren einigen. Sie können jedoch auch von vornherein schon im Ehe- oder Partnerschaftsvertrag eine Schiedsklausel aufnehmen und sich dadurch für den Fall späterer Streitigkeiten dem Spruch eines Schiedsgerichts unterwerfen.

 

Rz. 48

Grundsätzliche Voraussetzung ist jedoch, dass der zu entscheidende Streitgegenstand schiedsfähig ist.

§ 1030 ZPO bestimmt dazu, dass jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann. Hinsichtlich nichtvermögensrechtlicher Ansprüche bestimmt die Norm dagegen, dass eine Schiedsvereinbarung insoweit rechtliche Wirkung hat, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. Nicht Voraussetzung ist aber, dass die Entscheidung oder Vereinbarung einen vollstreckbaren Inhalt haben muss oder sollte.

 

Rz. 49

Daraus folgt, dass zu den der Schiedsgerichtsbarkeit zugänglichen Streitigkeiten vorrangig solche über Unterhaltsansprüche sowie vermögensrechtliche Auseinandersetzungen einschließlich des Zugewinnausgleichs zählen. Denn vermögensrechtlicher Natur sind solche Ansprüche, die auf Geld oder Leistung geldwerter Gegenstände gerichtet sind.[21] Die Klageart spielt dabei keine Rolle, weshalb eine vermögensrechtliche Streitigkeit unabhängig davon vorliegt, ob auf Leistung, Feststellung oder Gestaltung geklagt wird. Aus diesem Grund kann beispielsweise im schiedsgerichtlichen Verfahren auch auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Ehevertrages, auf Zahlung von Unterhalt[22] oder auf Aufhebung des Güterstandes[23] geklagt werden.

 

Rz. 50

Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, deren Gegenstand und Inhalt nicht auf die Feststellung oder Durchsetzung geldwerter Ansprüche gerichtet sind. Hierzu zählen aus dem Bereich des Familienrechts beispielsweise insbesondere die Kindschaftssachen.

 

Rz. 51

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FamFG können die Beteiligten einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Hinsichtlich der Dispositionsbefugnis ist zu differenzieren:

 

Praxistipp

An der Dispositionsbefugnis fehlt es den Beteiligten in den Amtsverfahren, also denjenigen Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden. Dabei handelt es sich um Angelegenheiten der vorsorgenden Rechtspflege, weshalb eine die elterliche Sorge betreffende Kindschaftssache selbst dann nicht vergleichsweise beendet werden kann, wenn die Einigung familienrechtlich gebilligt wird.[24] Auch eine außergerichtliche Vereinbarung zur elterlichen Sorge führt nicht zur Beendigung des Verfahrens. Sie bedarf zur Verfahrensbeendigung stets noch einer Vollziehung durch die Vornahme entsprechender Verfahrenshandlungen.[25]

 

Rz. 52

In Antragsverfahren kann ein Vergleich zwar beispielsweise auf die Rücknahme des Antrages gerichtet sein, doch können die Beteiligten auch hier zumeist über den Verfahrensgegenstand nicht wirksam verfügen.

 

Rz. 53

Aus diesem Grund kommen regelmäßig nur die echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Verhandlung über Vergleichsschlüsse und damit als schiedsgerichtliche Verfahren in Betracht. Dazu zählen beispielsweise alle die Erbenstellung beeinflussenden Gestaltungsrechte, wie die Ausschlagung einer Erbschaft oder die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung.[26]

 

Rz. 54

Echte Dispositionsbefugnis besteht für die Beteiligten dagegen dann für alle Familienstreitsachen, so dass diese dementsprechend stets Gegenstand eines schiedsrichterlichen Verfahrens sein können.

 

Rz. 55

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Gegenstand eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus dem Bereich des Familienrechts sein können:

Unterhalt
Zugewinnausgleich
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung außerhalb des Güterrechts
Sonstige Familiensachen im Sinne § 266 FamFG
 

Rz. 56

Nicht Gegenstand eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus dem Bereich des Familienrechts können sein:

Elterliche Sorge
Umgangsrecht
Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich
Abstammungssachen
Gewaltschutzsachen
 

Rz. 57

In Verfahren betreffend die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und in eingeschränktem Umfang auch den Versorgungsausgleich besteht jedoch die Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen etwa im Wege einer Mediation. Der Umstand, dass die im Rahmen der Mediation getroffenen Vereinbarungen familiengerichtlich genehmigt werden müssen, sollen sie gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden, steht dem nicht entgegen.

 

Rz. 58

Vaterschaftsanfechtungs- oder -feststellungsverfahren und Verfahren auf Ehescheidung fallen wegen ihrer statusrechtlichen Wirkung allerdings von vornherein aus dem möglichen Katalog schiedsfähiger Gegenstände heraus. Dasselbe gilt für den Sorgerechtsentzug, da die Einschränkung oder Entziehung der elterlichen Sorge Gegenstand eines hoheitlichen Verfahrens ist. Geschützes Rechtsgut ist das Wohl der min...

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